· Nachricht · § 9 GewStG
Zur Gewinnermittlung nach der Tonnagebesteuerung
| Gewerbeertrag ist gemäß § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG genannten Hinzurechnungen und Kürzungen. Gemäß § 7 Satz 3 GewStG gilt auch der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn (Tonnagebesteuerung) als Gewerbeertrag. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten allerdings nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegende Betriebsstätte entfallend. |
Sachverhalt
Streitig war, ob zum Gewerbeertrag einer Schifffahrtsgesellschaft auch der Gewinn aus der Auflösung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG gehört und ob der Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG die Anwendung der Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 3 GewStG im Falle der Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG ausschließt. Nach § 5 Abs. 4 EStG ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision zurück. Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG ergebe sich eindeutig, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert werde und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen sei. Er verweist für Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG auf frühere BFH-Urteile (BFH 6.7.05, VIII R 72/02, BStBl II 10, 828 und BFH 6.7.05, VIII R 74/02, BStBl II 08, 180). Da § 7 Satz 3 GewStG auch nicht lediglich auf § 5a Abs. 1 EStG, sondern auf § 5a EStG insgesamt verweise, gehe der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn einschließlich eines aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG insgesamt in den Gewerbeertrag ein. Für die Anwendung der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG ist kein Raum.
Auch aus Sinn und Zweck des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG ergebe sich nicht, dass diese Regelung trotz des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 7 Satz 3 GewStG auf den Gewinn aus der Auflösung des streitigen Unterschiedsbetrags anzuwenden wäre. Die Klägerin konnte sich im Streitfall auch nicht erfolgreich mit der Begründung auf Vertrauensschutz berufen, dass das im Zeitpunkt ihrer Option zur Tonnagebesteuerung (1.1.04) geltende BMF-Schreiben (BMF 12.6.02, BStBl. I 02, 614) die gewerbesteuerliche Kürzung des Unterschiedsbetrags noch zugelassen habe, da norminterpretierende Verwaltungsvorschriften keinen Vertrauensschutz begründen.
PRAXISHINWEIS | Damit ist für den Fall der Gewinnermittlung gem. § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) geklärt, dass diese für Zwecke der Gewerbesteuer zu übernehmen ist. Soweit Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG während der Zeit der Tonnagebesteuerung aufgelöst werden, für die gewerbesteuerrechtlich § 7 Satz 3 GewStG – also nicht § 7 Satz 1 GewStG – gilt, ist der aus ihrer Auflösung resultierende Gewinn somit nicht nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG zu kürzen. Die Vorteile der Gewinnermittlung nach § 5a EStG werden dadurch zwar teilweise aufgehoben. Dies ist nach Ansicht des BFH unschädlich. Die im Falle der Gewinnermittlung nach § 5a EStG geltende Vorschrift des § 7 Satz 3 GewStG schließt danach somit nicht nur Kürzungen nach § 9 GewStG, sondern gleichermaßen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG für die Dauer der sog. Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG aus, kann sich also zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken. |
Fundstelle
- BFH 26.6.14, IV R 10/11, astw.iww.de, Abruf-Nr. 142414