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  • · Fachbeitrag · § 5a EStG

    Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr

    Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt u. a. die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob im Streitjahr 2009 für das Schiff MS A der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt werden kann.

     

    Hintergrund

    Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG setzt in einem Jahr nach erstmaliger Tonnagegewinnermittlung (Folgejahr) voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) gegeben sind und die Wahl zur Gewinnermittlung nach der Tonnage (Option) für das Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Dieses Wahlrecht bestand für die Steuerpflichtigen für das Erstjahr 2008 mangels langfristiger Betriebsabsicht jedoch nicht. Die im Streitjahr erfolgte Veräußerung des Handelsschiffs MS A war daher kein Hilfsgeschäft i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.