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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Übertragung von Optionsanleihen und Anwartschaften als Veräußerungsvorgang gemäß § 17 EStG

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    Die schuldrechtliche Vereinbarung einer Kapitalerhöhung oder Option begründet noch keine Anwartschaft i. S. v. § 17 EStG, wenn sich die Kapitalerhöhung- oder Optionsvereinbarung auf im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht bestehende Anteile bezieht und noch keine Kapitalerhöhung beschlossen bzw. der Beschluss im Handelsregister eingetragen wurde.

     

    Hintergrund

    Bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist für die steuerlichen Konsequenzen entscheidend, in welchem Umfang eine Beteiligung besteht. Der Gewinn aus der Veräußerung zählt gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sofern kein Fall von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt, also innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung eine mindestens 1%ige Beteiligung bestand. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG wird die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft einer Veräußerung der Anteile gleichgestellt.

     

    • Beispiel

    X ist zu 100 % an der X-GmbH und zu 50 % an der Y-GmbH beteiligt. Seine Beteiligungen hält er im Privatvermögen. In 01 überträgt X seine Anteile an der Y-GmbH auf die X-GmbH, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten (verdeckte Einlage).

       

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