Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 8 KStG

    Abzugsverbot von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen

    | Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind u.a. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Anteil an einer Körperschaft entstehen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG n.F. gehören zu den Gewinnminderungen i.S. des Satzes 3 auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Nach Auffassung des BFH ist weder aus rechtssystematischer noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG n.F. auch den Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen ausschließt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH, hatte im Jahre 2004 der N-GmbH, an der sie zu 24,4 % beteiligt war, ein Darlehen in Höhe von 61.000 EUR gewährt. Im Streitjahr 2009 stockte die klagende GmbH ihre Beteiligung an der N-GmbH durch Zukauf weiterer Anteile von 6.400 EUR zum Kaufpreis von 1 EUR auf nunmehr 50 % auf. Am 1.4.2010 wurde über das Vermögen der N-GmbH auf Eigenantrag das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin holte nunmehr die Abschreibung des Darlehens (um 61.000 EUR) und der Beteiligung (um 6.941,23 EUR) auf die niedrigeren Teilwerte zum 31.12.2009 nach. Über die Abschreibungsberechtigung bestand zwischen den Beteiligten mittlerweile nach Grund und Höhe Einvernehmen. Das FA rechnete die daraus resultierenden Gewinnminderungen allerdings nach § 8b Abs. 3 KStG außerbilanziell hinzu und erließ entsprechende Feststellungsbescheide. Die hiergegen erhobene Klage blieb beim FG erfolglos.

     

    Entscheidungen

    Auch die Revision beim BFH war nicht erfolgreich. Der BFH vertrat die Ansicht, dass das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG n.F. angeordnete Abzugsverbot für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Darlehenssicherheiten schon dann erfüllt sei, wenn der Gesellschafter, der das Darlehen oder die Sicherheit gewährt, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft beteiligt ist oder war. Auf den Zeitpunkt der Darlehensbegebung oder den Eintritt (nur) der Gewinnminderung komme es hierbei nicht an. Zwar wurde der Abzugsausschluss in § 8b Abs. 3 und 4 KStG n.F. erst ab dem VZ 2008 durch das JStG 2008 neu in das Gesetz eingefügt; entsprechende Teilwertabschreibungen waren zuvor uneingeschränkt abzugsfähig. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den unbeschränkten Fortbestand steuerrechtlicher Abzugspositionen war nach Ansicht des BFH dennoch nicht schützenswert, da die Änderungen nicht in die Vergangenheit zurückwirken. Die Neuregelung wirke erstmals für Gewinnminderungen vom VZ 2008 an und habe zu einer sog. unechten Rückwirkung geführt, weil ihre belastenden Rechtsfolgen durch die Versagung der Gewinnminderung aus der Teilwertabschreibung erst am 31.12.2009 eintraten. Der BFH ist schließlich auch nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber mit § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG n.F. eine verfassungswidrige Vorschrift geschaffen hat.

     

    Erläuterungen

    Der BFH wendet strikt den Gesetzeswortlaut an. Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, können daher nur vermieden werden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu keinem Zeitpunkt zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42814514