· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Fremdwährungsverluste in Konzernfällen ‒ aktuelle Linie des LfSt Niedersachsen und Konsequenzen
Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen werden grundsätzlich vom Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst. Eine saldierende Berücksichtigung gegenläufiger Sicherungserträge findet nicht statt. Seit dem 1.1.2022 (Inkrafttreten des KöMoG, BGBl I 21, 2025) gelten Währungskursverluste jedoch nicht mehr als Gewinnminderungen i. S. d. Sätze 4 und 5, sodass das Abzugsverbot insoweit nicht greift, § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG. Der sog. Gegenbeweis bleibt bis 2021 auf Fälle beschränkt, in denen das gesamte Darlehen ‒ nicht nur das Währungsrisiko ‒ fremdüblich abgesichert ist. |
Hintergrund und Normsystematik
§ 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG versagen den Betriebsausgabenabzug für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen, die von wesentlich beteiligten Gesellschaftern gewährt wurden. Betroffen sind insbesondere Teilwertabschreibungen, Ausfälle oder Inanspruchnahmen von Sicherheiten. Der Wortlaut erfasst auch Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen.
Verwaltungssicht des LfSt Niedersachsen
Das LfSt Niedersachsen stellt klar, dass § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG seinem Wortlaut nach auch Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen umfasst. Gegenläufige Erträge aus Sicherungsgeschäften sind dabei nicht saldierend zu berücksichtigen. Der Gegenbeweis nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG gelingt nur, wenn nicht allein das Währungsrisiko, sondern das gesamte Darlehen fremdüblich abgesichert ist. Eine partielle Entkräftung lediglich für das Währungsrisiko reicht nicht aus.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig