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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Fremdwährungsverluste in Konzernfällen ‒ aktuelle Linie des LfSt Niedersachsen und Konsequenzen

    Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen werden grundsätzlich vom Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst. Eine saldierende Berücksichtigung gegenläufiger Sicherungserträge findet nicht statt. Seit dem 1.1.2022 (Inkrafttreten des KöMoG, BGBl I 21, 2025) gelten Währungskursverluste jedoch nicht mehr als Gewinnminderungen i. S. d. Sätze 4 und 5, sodass das Abzugsverbot insoweit nicht greift, § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG. Der sog. Gegenbeweis bleibt bis 2021 auf Fälle beschränkt, in denen das gesamte Darlehen ‒ nicht nur das Währungsrisiko ‒ fremdüblich abgesichert ist.

     

    Hintergrund und Normsystematik

    § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG versagen den Betriebsausgabenabzug für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen, die von wesentlich beteiligten Gesellschaftern gewährt wurden. Betroffen sind insbesondere Teilwertabschreibungen, Ausfälle oder Inanspruchnahmen von Sicherheiten. Der Wortlaut erfasst auch Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen.

     

    Verwaltungssicht des LfSt Niedersachsen

    Das LfSt Niedersachsen stellt klar, dass § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG seinem Wortlaut nach auch Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen umfasst. Gegenläufige Erträge aus Sicherungsgeschäften sind dabei nicht saldierend zu berücksichtigen. Der Gegenbeweis nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG gelingt nur, wenn nicht allein das Währungsrisiko, sondern das gesamte Darlehen fremdüblich abgesichert ist. Eine partielle Entkräftung lediglich für das Währungsrisiko reicht nicht aus.