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  • · Nachricht · § 6a UStG

    Neue Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen kommen später

    | Unternehmer können die bis Ende 2011 geltenden Nachweismöglichkeiten einer innergemeinschaftlichen Lieferung länger anwenden, denn die erneut vom 30.6. verlängerte Übergangsfrist nach § 74 Abs. 3 UStDV bis zum 1.10.2013 sieht die verbindlichen neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie EU-Lieferungen durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erst zu diesem Zeitpunkt vor. Damit hat der Unternehmer für nach 2011 und vor dem 1.10.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen ein Wahlrecht, nach welchen Regelungen er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 1b , 6a UStG beleg- und buchmäßig nachweist. |

     

    Weitere Vereinfachungen

    Die neue Verordnung sieht bestimmte weitere Vereinfachungen zum Erhalt einer Gelangensbestätigung vor. Insbesondere wird zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs belegen kann. Er kann den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands ins übrige Gemeinschaftsgebiet aber auch mit anderen zulässigen Beweismitteln führen, wenn die nachvollziehbar und glaubhaft sind. Sie können in weitestgehend freier Form elektronisch eingeholt werden, etwa per E-Mail.

     

    Weitere Neuregelungen

    Der jetzt neu vorgelegte Verordnungsentwurf sieht nicht nur eine verlängerte Übergangsfrist für die bislang bekannten Nachweise vor. Er beinhaltet auch noch eine weitere Neuregelung. Bei der Gelangensbestätigung genügt für das Ankunftsdatum die Monatsangabe. Diese kann auch als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben werden. Spediteure werden von der Einholung der Bestätigung ausgenommen. Diese können beispielsweise vorlegen:

     

    • Eine Bestätigung des erfolgten Transports, soweit der Spediteur vom Lieferer beauftragt wird. Diese benötigten Angaben entsprechen inhaltlich denen, die für die Anerkennung bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer erforderlich sind. Bei elektronischer Übermittlung ist ‒ wie auch bei der Gelangensbestätigung ‒ keine Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers erforderlich.

     

    • Einen Nachweis über die Bestätigung der beabsichtigten Verbringung, wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt wird. Hinzu kommt der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands über ein Bankkonto.

     

    • Eine Spediteurs-Bescheinigung, die elektronisch übermittelt wurde.

     

    Sofern der Gegenstand abgeholt wird, kann der Nachweis nicht mehr wie bisher mit einer Versicherung über die Verbringen zum Zeitpunkt der Abholung erbracht werden, sondern es muss die anschließend erfolgte Verbringung nachgewiesen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der EuGH-Rechtsprechung müssen die Nachweisregelungen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten, wonach von dem Unternehmer nicht verlangt werden kann, exakt nachzuweisen, wann die Ware den Lieferstaat tatsächlich verlassen hat. Er muss aber in jedem Fall glaubhaft machen, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist.

     

    Fundstellen

    • Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, BR-Drucks. 66/13 vom 4.2.2013
    • EuGH 7.12.10, Rs. C-285/09, BStBl II 11, 846

     

    Quelle: ID 38563480