· Nachricht · § 32b EStG
Betriebsausgabenabzug für die Gründung einer im Ausland belegenen Einrichtung
| Gründungsaufwand für die im Ausland belegene feste Einrichtung eines Freiberuflers führt nicht zu einem Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung der Einkünfte aus der inländischen Tätigkeit. Dieser Aufwand ist durch die in Aussicht genommene Tätigkeit im Ausland veranlasst. Unterfällt jene Tätigkeit der abkommensrechtlichen Freistellung, betrifft dies den Gründungsaufwand (negative Einkünfte) auch dann, wenn die Errichtung der festen Einrichtung später scheitert. | Sachverhalt Entscheidung und Begründung
Die Steuerpflichtige betreibt in Deutschland eine freiberuflich tätige Ärzte-Personengesellschaft. Zusätzlich soll eine Arztpraxis in Dubai eröffnet werden.
Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte im Ausland, unterliegen diese nach dem sogenannten Welteinkünfteprinzip grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer. Allerdings steht in derartigen Fällen das Besteuerungsrecht nach dem jeweils maßgebenden Doppelbesteuerungsabkommen häufig dem ausländischen Staat zu. Dies hat zur Folge, dass die im Ausland erzielten Einkünfte nur noch im Wege des sog. Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) in die deutsche Besteuerung einbezogen werden dürfen. Dabei umfasst die abkommensrechtliche Steuerfreistellung von Einkünften nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte.
Entsprechend hat der BFH daher entschieden, dass Gründungsaufwand für eine im Ausland belegene feste Einrichtung eines Freiberuflers nicht zu einem Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung der Einkünfte aus der inländischen Tätigkeit führt, wenn dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Denn dieser Aufwand ist durch die in Aussicht genommene Tätigkeit im Ausland veranlasst. Unterfällt die Tätigkeit der abkommensrechtlichen Freistellung, betrifft dies den Gründungsaufwand (negative Einkünfte) auch dann, wenn die Errichtung der festen Einrichtung später scheitert (vergebliche vorweggenommene Aufwendungen).
Hinweis | Der BFH schließt sich damit einer von Schrifttum und Finanzverwaltung (BMF-Schreiben 24.12.99, BStBl I 1999, 1076, Tz. 2.9.1.) vertretenen Rechtsauffassung an, wonach eine veranlassungsbezogene Zuordnung einen konkreten Objektbezug hier im Sinne einer früheren, gegenwärtigen oder zukünftigen (tatsächlichen) Existenz der festen Einrichtung nicht zwingend voraussetzt. Nach Auffassung des BFH besteht kein Anlass, die Zuordnungsfrage je nachdem unterschiedlich zu beantworten, ob der Objektbezug in tatsächlicher Hinsicht realisiert wurde oder nicht. Entscheidend ist allein der Umstand, dass die Aufwendungen angefallen sind, um diesen Objektbezug herzustellen
Fundstelle
- BFH 26.2.14, I R 56/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 142056