· Fachbeitrag · § 34c EStG
Erlass der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer
Wegen des Vorrangs der unions- bzw. abkommensrechtlichen Freizügigkeit gilt der Auslandstätigkeitserlass 1983 und das darin bestimmte Absehen von der Besteuerung bestimmter im Drittland erbrachter Tätigkeiten eines inländischen Arbeitnehmers nicht nur im Fall inländischer Arbeitgeber, sondern auch, wenn der Arbeitgeber in der EU, dem EWR oder in der Schweiz ansässig ist. |
Sachverhalt
Streitig war die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags der Steuerpflichtigen auf teilweisen Erlass der Einkommensteuer 2018 gem. § 34c Abs. 5 EStG i. V. m. dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) in der Fassung vom 31.10.1983 (BMF 31.10.83, BStBI I 83, 470, ATE 1983).
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt, da die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Erlass der Steuer auf die für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte in Saudi-Arabien gem. § 34c i. V. m. dem ATE 1983 vorlagen.
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