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  • · Nachricht · § 32 EStG

    Kindergeld für arbeitssuchendes Kind

    | Gemäß dem EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Arbeitsagentur im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. | 

    Sachverhalt

    Im Streitfall war der Sohn des Klägers seit April 2009 bei der Agentur für Arbeit (AA) arbeitsuchend gemeldet. Arbeitslosengeld bezog er nicht. Er setzte sich letztmals im August 2009 mit der AA in Verbindung. Anfang des Monats Dezember 2009 nahm er einen Termin bei der AA ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Die von der AA versandte Mitteilung, dass sie beabsichtige, die Arbeitsvermittlung einzustellen, blieb unbeantwortet. Die AA teilte daraufhin dem Sohn im Januar 2010 mit, dass sie die Arbeitsvermittlung einstelle und meldete ihn mit Wirkung zum Januar 2010 aus der Arbeitsvermittlung ab. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf und forderte Kindergeld zurück, weil das Kind bei der AA nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei.

     

    Entscheidung

    Nachdem das FG entschieden hatte, dass allein wegen des Fehlens einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. die Meldung als Arbeitsuchender i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zeitlich unbefristet fortbesteht, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

     

    Denn aufgrund der ab 1.1.2009 bestehenden neuen Rechtslage (Änderung von § 38 SGB III durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. 12. 2008 (BGBl I 2008, 2917) hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat, sofern keine Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III wirksam bekannt gegeben wurde. Ist in einem solchen Fall die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden, besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts zeitlich unbefristet – ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres – fort.

     

    In solchen Fällen kommt der tatsächlich erfolgten Abmeldung durch die AA – jedenfalls bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung – keine Tatbestandswirkung zu. Die Familienkassen und Finanzgerichte haben daher selbst zu prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. beachtliche Pflichtverletzung vorliegt.

     

    Hinweis | Der BFH wies darauf hin, dass in Fällen, in denen eine wirksam bekanntgegebene Einstellungsverfügung vorliegt, sich die Frage nach der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsakts stellt und er – ohne diese Frage jedoch abschließend zu entscheiden – dazu neigt, diesem ressortfremden Verwaltungsakt Tatbestandswirkung beizumessen, sodass die Familienkassen und Finanzgerichte an ein durch diesen Verwaltungsakt ggf. ausgelöstes Erlöschen der Arbeitsuchendmeldung gebunden wären.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42925751