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  • · Nachricht · § 21 EStG

    Neuer Nießbraucherlass

    | Das BMF hat den Anwendungserlass zur einkommensteuerlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Juli 1998 aktualisiert und an die neuere BFH-Rechtsprechung der inzwischen vergangenen 15 Jahre angepasst und die Beispiele aktualisiert. Die Grundsätze sind – von einigen besonderen Übergangsregelungen für die Vergangenheit abgesehen – in allen noch offenen Fällen und somit für künftige Verträge anzuwenden. Für die Praxis relevant sind ein umfangreiches Beispiel zur Preisaufteilung zwischen Grundstück und Gebäude sowie drei weitere Aussagen: |

     

    • 1. Die Mitwirkung des Ergänzungspflegers bei minderjährigen Kindern ist generell erforderlich, wenn der Nachwuchs unter 18 das Objekt vermietet. Die Ergänzungspflegschaft ist aber nur für die Bestellung, nicht jedoch für die Dauer des Nießbrauchs nötig. Die Bestellung des Nießbrauchs ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers wird anerkannt, wenn das Familiengericht die Mitwirkung für entbehrlich gehalten hat.

     

    • 2. Ist der Erhaltungsaufwand bei Verteilung nach § 82b EStDV beim Tod des Nießbrauchers noch nicht ausgeschöpft, kann der bislang unverbrauchte Teil nur noch in der letzten Veranlagung des verstorbenen Nießbrauchers berücksichtigt werden, nicht hingegen bei den Nachkommen.

     

    • 3. Beim entgeltlichen Nießbrauch sind Einmalzahlungen für die Einräumung des Nießbrauchs Werbungskosten und auf der Gegenseite Mieteinnahmen. Diese sind jedoch nach § 11 Abs. 2 EStG zu verteilen, wenn die Vorauszahlung für mehr als fünf Jahre erfolgt. Dieser Zeitraum ist beim lebenslangen Nießbrauch nach der aktuellen Sterbetafel zu berechnen.

     

    • 4. Erfolgt die Übertragung eines Grundstücks gegen die Verpflichtung zum Bau eines Gebäudes und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht daran zu bestellen, ist dies ein auf die Anschaffung des Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft.

     

    • 5.Gestaltungsmissbrauch kann auch bei Nießbrauchbestellung vorkommen.

     

    Für die Praxis ist insbesondere die Neuregelung zur Aufteilung der Anschaffungskosten bei Erwerb eines bebauten Grundstücks gegen die Einräumung eines Nutzungsrechts von Bedeutung. Der neue Eigentümer darf AfA auf das entgeltlich erworbene Gebäude nur soweit in Anspruch nehmen, als die AfA auf den unbelasteten Teil entfällt. Somit muss die AfA-Bemessungsgrundlage für den unbelasteten Gebäudeteil ermittelt werden. Bislang war der Anteil des unbelasteten Gebäudeteils an den tatsächlichen Gebäudeanschaffungskosten aus dem Verhältnis des Verkehrswerts des unbelasteten Teils zu dem Preis des gesamten Gebäudes abzüglich des kapitalisierten Werts des Nutzungsrechts zu ermitteln. Nunmehr gestattet die Verwaltung eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter, soweit dabei der Verkehrswert der jeweiligen Gegenstände nicht überschritten wird.

     

    Fundstelle

    •  BMF 30.9.13, IV C 1 – S 2253/07/10004
    Quelle: ID 42396672