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  • · Nachricht · § 2 SchwarzArbG

    Zoll darf Unterlagen der Taxizentrale prüfen

    | Auskunftspflichtiger Auftraggeber nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kann auch eine Taxizentrale sein. Damit dürfen die Geschäftsunterlagen vom Zoll eingesehen werden und es darf geprüft werden, ob Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden, wenn sich das aus dem Umfang und der Beschäftigungsdauer der Fahrer ergibt. Der Begriff des Auftraggebers nach dem SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung Personen ausführen lässt, die er verpflichtend einsetzen kann. Irrelevant ist, ob die überprüfte Dienstleistung aufgrund eines Vertrags erbracht wird und die Leistung im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Deshalb können Fahrer für ein Taxiunternehmen im Angestelltenverhältnis oder als freie Mitarbeiter tätig werden. |

    Quelle: ID 38065630