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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung

    Die OFD Karlsruhe informiert in ihrem Merkblatt vom 30.12.2024 (S 0315-St 42) zum Thema „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“.

     

    Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der AO, insbes. die §§ 145–147 AO. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen hat das BMF in den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, BMF 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, BStBl. I 2019, 1269, geändert durch BMF 11.3.2024, IV D 2 – S 0316/21/10001 :002, BStBl. I 2024, 374) geregelt.

     

    Unternehmen mit Bargeldeinnahmen nutzen i. d. R. der Buchführung vorgelagerte Systeme, wie z. B. Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, PC-Kassensysteme und Taxameter. Diese Systeme unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.