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  • · Nachricht · § 15a EStG

    Negatives Kapitalkonto bei Schenkung eines Teils eines Kommanditanteils

    | Im Fall einer unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines KG-Anteils ist die von § 15 a Abs. 2 EStG geforderte Beteiligungsidentität gewahrt. Bei einem - in einem solchen Fall auftretenden - verrechenbaren Verlust handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Besteuerungsmerkmal des Schenkers, sondern um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der Beschenkte aufgrund der Buchwertverknüpfung eintritt. Der verrechenbare Verlust ist nicht abtrennbar und geht notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten über, so das FG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob bei einer unentgeltlichen Übertragung des Teils eines KG-Anteils vom Ehemann auf die bereits an der Gesellschaft beteiligte Ehefrau das negative Kapitalkonto im Sinne von § 15a EStG insoweit auf den Beschenkten übergeht oder untergeht. Das FA vertrat die Auffassung, die seinerzeit vorhandenen und durch nicht ausgleichsfähige Verluste entstandenen vortragsfähigen verrechenbaren Verluste seien durch die schenkweise Übertragung untergegangen und nicht auf die beschenkte Ehefrau zu übertragen. Diese trug hingegen vor, die Übertragung des Kommanditanteils führe zu einem Übergang des verrechenbaren Verlustes.

     

    Entscheidung

    Im FG-Verfahren bekam die Steuerpflichtige Recht. Bei der Übertragung eines Kommanditanteils ist zu unterscheiden zwischen einer Veräußerung gegen Entgelt und einer unentgeltlichen Übertragung. Bei der Veräußerung fehlt es an der Identität des Beteiligten, wie es § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG fordert. Der ausscheidende Gesellschafter kann seine verrechenbaren Verluste mit dem Veräußerungsgewinn verrechnen, während der Erwerber, auch wenn er das negative Kapitalkonto fortführt und damit in die Verlusthaftung des Ausscheidenden eintritt, keine Verrechnung mit künftigen Gewinnen vornehmen darf. Für den Erwerber wirkt sich die Übernahme in Form von höheren Anschaffungskosten auf die anteiligen Wirtschaftsgüter aus.

     

    Anders verhält es sich hingegen bei einer unentgeltlichen Übertragung. Im Urteilsfall hatten die Beteiligten eine unentgeltliche Übertragung gewollt („Schenkungsvertrag“) und auch vollzogen. Auch wenn die verrechenbaren Verluste insoweit nicht beim Ehemann verbleiben konnten, war die Übertragung unentgeltlich. Die Beteiligten hatten zwar nach dem Vertragswortlaut das „Privatkonto“ des Ehemannes nicht auf die Ehefrau übertragen. Da dieses Konto beim Ehemann verbleiben sollte, bedeutete dies, dass er die darin enthaltenen Überentnahmen weiterhin persönlich zu erstatten hatte, also gegenüber der Gesellschaft weiterhin eine Verbindlichkeit bestand und insofern für die Ehefrau keine Belastung entstanden war.

     

    Ein Übergang des Negativkapitals, das die verrechenbaren Verluste enthielt und das das „Privatkonto“ ebenfalls beinhaltete, konnte bei der Anteilsübertragung durch den „Schenkungsvertrag“ dennoch nicht vermieden werden. Dies hat aber nach meinung des FG nicht zur Folge, dass wegen der damit verbundenen zusätzlichen Belastung der Steuerpflichtigen die Übertragung als entgeltlich zu qualifizieren wäre. Für eine gleichwohl festzustellende Unentgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs spricht, dass zwischen nahen Angehörigen eine dahingehende Vermutung besteht und außerdem im Streitfall die stillen Reserven und der Geschäftswert (Gewinnchancen) anteilig höher als das negative Kapitalkonto zu bewerten waren, sodass es zu keinem Gewinn des Übertragenden kommen konnte.

     

    Hinweis | Das Anhaften an dem Kapitalanteil ist Folge des Rechtsgedankens aus § 6 Abs. 3 EStG. Tatsächlich ist der übertragene Teilanteil durch die Verluste wirtschaftlich belastet und trägt infolgedessen auch die Verpflichtung, mit späteren auf diesen Anteil entfallenden Gewinnen einen Ausgleich zu schaffen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43369887