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  • · Nachricht · § 10 EStG

    Sonderausgabenabzug bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer | Der X. Senat des BFH hatte darüber zu entscheiden, ob eine seit dem Jahr 2008 geltende Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Aufgrund einer Gesetzesänderung können diese als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. „Rürup-Rente“ geleisteten Beiträge seit dem Jahr 2008 unter Umständen nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen. |

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, für den die GmbH 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen hatte. Die Beiträge wurden vom Steuerpflichtigen im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Im Streitjahr 2008 zahlte der Steuerpflichtige außerdem 22.050 EUR in einen „Rürup-Rentenvertrag“ ein.

     

    Von diesen Aufwendungen konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EStG aber nur 6.108 EUR als Sonderausgaben abziehen. Hintergrund hierfür ist die seit 2008 bestehende gesetzliche Regelung, wonach nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. „Rürup-Rente“ geleisteten Beiträge nur in eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen können, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Direktversicherungsbeiträge. Im Streitfall hätte der Steuerpflichtige ohne die vorhandene Direktversicherung 13.200 EUR als Sonderausgaben absetzen können.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte die Rechtmäßigkeit des im Streitfall nur eingeschränkt möglichen Sonderausgabenabzugs und sieht hierin auch keinen Verfassungsverstoß. Denn der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird z.B. ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht.

     

    Begründung

    Nach Auffassung des BFH war der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung erechtigt, da es (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können. Außerdem bewegt sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die - wie im Streitfall - kumulativ zu einer sehr eingeschränkten Abzugsfähigkeit der „Rürup-Beiträge“ führen können, insgesamt noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43147333