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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Gerichtsbescheid vom 28.11.2000 – 7 K 2035/98

    1. Eine Bank kann für Optionsprämien, die sie als Stillhalterin von Put-/Call-Optionen erhält, keine Verbindlichkeitsrückstellung bilden. Die Prämien sind sofort erfolgswirksam zu verbuchen.

    2. Eine Bank kann als Stillhalterin von Put-/Call-Optionen für die durch ein bindendes Vertragsangebot eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung, bei Ausübung der Option durch den Wähler einen zweiten Vertrag (Kaufvertrag) abzuschließen, eine Drohverlustrückstellung für ggf. entstehende Verluste bei Abschluss des Kaufvertrages (Ausübung des Optionsrechts durch den Optionsnehmer) bilden.

    3. Eine Bank kann für Optionsprämien, die sie im Rahmen von Swap-Optionen erhält, keine passive Rechnungsabgrenzung bilden. Die Prämien sind sofort erfolgswirksam anzusetzen.

    4. Risiken der Bank als Stillhalterin aus den Swap-Optionsgeschäft sind durch eine Rückstellung für drohende Verluste zu berücksichtigen.


    Im Namen des Volkes hat der 7. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

    des …

    des Richters am Finanzgericht … und des Richters am Finanzgericht …

    ohne mündliche Verhandlung am 28. November 2000

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    3. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    I.

    Die Klägerin, eine Hypothekenbank, führt im Rahmen des Bankgeschäfts Optionsgeschäfte durch, Vertragsgegenstand eines Optionsgeschäfts ist das Optionsrecht. Der Verkäufer einer Option (Stillhalter) übernimmt eine zeitlich befristete Verpflichtung gegenüber dem Käufer (Wähler), Wertpapiere oder Schuldscheine zu im voraus festgelegten Konditionen zu erwerben (Put-Verkauf) bzw. zu verkaufen (Call-Verkauf). Mit dem Abschluss des Optionsgeschäfts erhält der Stillhalter eine Optionsprämie, unabhängig davon, ob die Option bis zum Ablauf des Optionszeitraums tatsächlich ausgeübt wird. Die Klägerin hat die als Stillhalterin erhaltenen Optionsprämien durch Bildung eines Passivpostens in der Bilanz erfolgsneutral erfasst. Mit Ablauf der Optionsfrist wurde der Passivposten erfolgswirksam aufgelöst bzw. als Anschaffungs- oder Verkaufsnebenkosten behandelt.

    Ferner hat die Klägerin Optionsprämien für Swap-Optionen erhalten. Diese Option steht mit gewährten Schuldscheindarlehen im Zusammenhang, die mit einem Gläubigerkündigungs- oder -wandlungsrecht ausgestattet sind. Sie räumt dem Käufer (andere Banken) das Recht ein, feststehende Zinsen zu empfangen und variable Zinsen zu zahlen (Receiver-Swap-Option) oder feste Zinsen zu zahlen und variable Zinsen zu empfangen (Payer-Swap-Option). Inhalt des Optionsvertrages ist das Recht, an einem genau festgelegten Tag die Option auf einen üblichen Zinsswap ausüben zu können. Ausübungstag ist regelmäßig der Tag vor dem Verfall des Gläubigerkündigungs- oder -wandlungsrechts. Die Konditionen für den Tausch der Zinsen sind bereits festgelegt. Der Optionskäufer kann die Option ausüben oder nicht, der Stillhalter (Klägerin) ist einseitig gebunden. Die Prämie erhält der Stillhalter bei Vertragsabschluss und entschädigt ihn für die eingegangenen Risiken bei der Festlegung der Konditionen. Die Klägerin hat diese Prämien auf den Zeitraum bis zum Tag des Verfalls bzw. der Ausübung des Optionsrechts zeitanteilig passiv abgegrenzt.

    Bei einer Betriebsprüfung für das Streitjahr vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Optionsprämien sofort erfolgswirksam zu vereinnahmen seien. Risiken aus den Lieferverbindlichkeiten bzw. den Swap-Optionen seien als Rückstellungen für drohende Verluste zu berücksichtigen. Während der Prüfer den Drohverlust für die Schuldscheindarlehen auf Grund der Marktverhältnisse am Bilanzstichtag ermittelte, schätzte er den Drohverlust für die am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Swap-Optionen auf 75 % der Stillhalterprämien. Im Streitjahr ergab sich dadurch folgende Gewinnauswirkung:

    Stillhalterprämien 2.694.000 DM
    Drohverluste Lieferverpflichtungen ./. 1.941.000 DM
    Stillhalterprämien Swap-Optionen 15.132 DM
    Drohverluste Zinsswap-Optionen./. 11.349 DM
    Gewinnauswirkung756.783 DM


    Auf den Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 1996 (Tz. 3.3.3.5 und 3.3.4) sowie den Ergänzungsbericht (Tz. 3.3.3 und 3.3.4) wird Bezug genommen.

    Der gegen den auf Grund des Betriebsprüfungsberichts ergangenen Körperschaftsteuerbescheid vom 13. Februar 1997 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 8. April 1998 wird ergänzend Bezug genommen.

    Mir der Klage wendet sich die Klägerin gegen die sofortige Vereinnahmung der Optionsprämien. Die erhaltenen Prämien seien nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten zu passivieren. Auf Grund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes habe eine entsprechende steuerrechtliche Behandlung zu erfolgen. Eine abweichende Behandlung ergebe sich insbesondere nicht aus dem vom Beklagten (Finanzamt) angeführten BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 197/87 (BStBl II 1991, 300).

    1. Put-/Call-Optionen

    Die Prämie stelle für den Veräußerer der Option eine Gegenleistung für die Verpflichtung dar, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums etwas zu einem vorher festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Der Stillhalter habe mit dem Abschluss des Optionsvertrages seine Verpflichtung noch nicht erfüllt. Er bleibe bis zur Optionsausübung oder dem Verfall des Optionsrechts weiter verpflichtet. Nur der Berechtigte habe durch Zahlung der Prämie seinen Teil bereits erbracht. Daher handele es sich beim Optionsvertrag um ein schwebendes Geschäft, das vom Optionsberechtigten bereits erfüllt sei, nicht aber vom Stillhalter. Erst wenn die Option ausgeübt werde oder verfallen sei, sei die Prämie erfolgswirksam zu vereinnahmen. Die Gewissheit über die Ergebnissituation trete erst am Ende der Optionsfrist bzw. bei vorher zugelassener Optionsausübung ein. Nach dem Vorsichts- und Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) seien Gewinne erst zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert seien. Eine frühere Vereinnahmung widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und verstoße gegen das Imparitätsprinzip.

    Nach Ansicht des Bankenfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (BFA) sowie der übereinstimmenden Auffassung der Literatur habe der Stillhalter die vereinnahmten Optionsprämien daher handelsrechtlich insoweit zu passivieren, als eine Leistung für dieses Entgelt noch geschuldet werde (Krummow/Sprißler u. a., Rechnungslegung der Kreditinstitute § 340 e Anm. 432; Förschle in Beck'scher Bilanzkommentar § 246 HGB Rz. 101; Jutz in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Band 1 a 1995, Rz. 807; Hossfeld, DB 1997, 1241; Dreissig, BB 1991, 1511; Windmöller/Breker, Wpg 1995, 389; Birk/Meyer, Die Bankbilanz Seite 488). Das handelsrechtliche Realisationsprinzip sei nicht nur Ausdruck kaufmännischer Vorsicht, sondern auch ein sachgerechtes Besteuerungsprinzip. Nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz, sei die bilanzielle Behandlung übereinstimmend vorzunehmen, da dem weder steuerrechtliche noch übergeordnete Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung entgegenstünden (Schumacher, DStR 1997, 1236).

    Soweit sich das Finanzamt auf die Verfügung der OFD Köln vom 11. März 1997 (DB 1997, 753) und das BFH-Urteil vom 28. November 1990 (a.a.O.) stütze, könne dem nicht gefolgt werden. Nach dieser Auffassung erbringe der Stillhalter durch das vereinbarungsgemäße Bereithalten von Wertpapieren gegen Erhalt der Optionsprämie eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung gegen Entgelt, die auch steuerlich losgelöst von dem nachfolgenden Wertpapiergeschäft zu beurteilen sei (Zweivertragstheorie). Der BFH sehe die Prämie als Bindungsentgelt an, das allein durch die Vereinbarung der Bindungsdauer verdient worden sei. Die Leistung des Stillhalters bestehe in der zeitlich befristeten Duldung der Optionsausübung. Der BFH habe in dem angeführten Urteil aber die Frage der bilanziellen Behandlung der vereinnahmten Prämien ausdrücklich offen gelassen, da er sich nur mit der Frage des Zuflusses bei Privatpersonen im Rahmen der Einkünfte aus sonstigen Leistungen befasst habe. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22. Oktober 1984 II ZR 262/83, BGHZ 92, 317) sei das Optionsgeschäft als einheitliches Geschäft anzusehen.

    Aber auch bei Anwendung der Zweivertragstheorie sei der Schluss einer Sofortvereinnahmung der Prämien nicht gerechtfertigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass nach der handelsrechtlichen Literatur, auch bei Zustimmung zur Zweivertragstheorie, trotzdem die Notwendigkeit der Passivierung bestehe, da der Stillhalter während der Laufzeit des Optionsvertrages seine Leistung noch zu erbringen habe, solange der Käufer vom Stillhalter die Lieferung des Optionsgegenstandes noch verlangen könne; es handele sich beim Optionsvertrag daher um einen schwebenden Vertrag (vgl. Häuselmann, DB 1987, 1745; Förschle in Beck'scher Bilanzkommentar § 246 HGB Rz. 101; Jutz in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Band 1 a 1995, Rz. 807; Hossfeld, DB 1997, 1241; Dreissig. BB 1991, 1511; Windmöller/Breker, Wpg 1995, 389).

    Auch der BFH (BStBl II 1991, 300) habe in seinem Urteil für den Bereich der Gewinneinkünfte andeutungsweise herausgestellt, dass es keine denklogische Automatik hin zu einer Sofortvereinnahmung gebe. Obwohl der dort vorgelegte Sachverhalt keinen Anlass gegeben habe, da es sich um die Behandlung von Optionsprämien im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehandelt habe, habe er dort die Aussage getroffen, dass einer Bilanzierung auch die Grundsätze der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte entgegenstehen dürften. Auch weise der BFH in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des BFA hin. Aus der Feststellung des BFH, dass der Optionsverpflichtete die Prämie bereits durch die Vereinbarung der Bindungsdauer verdient habe, könne nicht gefolgert werden, dass die Prämie damit bereits nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erfolgswirksam zu vereinnahmen sei. Da die Optionsprämien nach überwiegender Literaturauffassung Vorleistungs- und Anzahlungscharakter hätten, müsste bei konsequenter Anwendung der Zweivertragstheorie eine Passivierung als sonstige Verbindlichkeit oder als Verbindlichkeitsrückstellung erfolgen. Bei Passivierung der Prämien sei eine Drohverlustrückstellung hinfällig.

    2. Swap-Optionen

    Die vereinnahmten Optionsprämien seien hier periodengerecht zu verteilen, da die einzelnen Komponenten dieser Bankgeschäfte so miteinander verzahnt seien, dass sie weder handels- noch steuerrechtlich als selbständige Bestandteile angesehen werden könnten.

    Hier handele es sich um Optionen auf den Abschluss eines Zinsswaps, die von ihr in Verbindung mit Schuldscheindarlehen, denen ein vorzeitiges Gläubigerkündigungsrecht anhafte, eingeräumt würden. Die einzelnen Komponenten seien die Schuldscheindarlehen, das Gläubigerkündigungsrecht und eine darauf abgestimmte Option. Das von dem Emittenten eingeräumte Gläubigerkündigungsrecht werde von dem Erwerber der Emission, also von ihr, wirtschaftlich über eine Swap-Option verwertet, um die – bei isolierter Betrachtung an sich nachteilige – Unverzinslichkeit des Schuldscheindarlehens auszugleichen. Nur so könne eine positive Marge erzielt werden. Sie verwerte das Gläubigerkündigungsrecht durch Gewährung einer Option und Eingehung einer Stillhalterposition, für die sie eine Optionsprämie erhalte. Zinssatz und Prämie bewirkten, dass sie einen positiven Ertrag aus dem Geschäft ziehe. Dieses sei daher von Anfang an so angelegt, dass Zinsertrag und Prämie vereinnahmt würden.

    Vorliegend habe sie Schuldscheindarlehen gekauft, die zu einem unter den Marktkonditionen liegenden Effektivzinssatz ausgegeben worden seien. Emittenten seien in der Regel der Bund und die Länder. Als Ausgleich für die Unverzinslichkeit gewähre der Schuldner zusätzlich das Recht, die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen zum Nominalbetrag verlangen zu können, z. B. nach zwei Jahren bei einer Laufzeit von zehn Jahren. Das Margendefizit gleiche sie durch eine auf das Gläubigerkündigungsrecht abgestimmte Swap-Option aus und vereinnahme hierfür die Optionsprämie. Dabei sind die payer-swaption und die receiver-swaption zu unterscheiden. Bei der ersten habe der Optionsberechtigte das Recht, den Festzinssatz aus einem Zinsswap an den Stillhalter zu bezahlen und dafür einen variablen Zinssatz zu erhalten. Bei der receiver-swaption habe der Optionsberechtigten das Recht, den Festzinssatz aus einem Zinsswap zu erhalten und an den Stillhalter einen variablen Zinssatz zu bezahlen.

    Die drei Instrumente Darlehen, Gläubigerkündigungsrecht und verkaufte Option seien sehr eng miteinander verwoben und würden daher als „compound instruments” bezeichnet. Diese enge Verbundenheit führe dazu, dass das Grund- und das Optionsgeschäft in bilanzieller Hinsicht als Bewertungseinheit anzusehen seien. Sie hätte das Schuldscheindarlehen, aus dem eine negative Marge zu erwarten sei, nicht gezeichnet. Erst durch die zusätzliche Begebung einer Swap-Option werde ein wirtschaftlicher Ertrag erzielt. Die Vereinnahmung der Prämie sei daher von Anfang an einkalkuliert. Sie sei daher keine zusätzliche Gewinnchance – wie möglicherweise bei anderen Optionsgeschäften –, sondern notwendige Ertragskomponente. Für eine Bewertungseinheit und den Zinscharakter der Optionsprämie spreche auch, dass Hypothekenbanken zum Schutz ihrer Pfandbriefgläubiger Optionsgeschäfte nicht isoliert als Spekulationsgeschäfte tätigen dürften, sondern nur, um Risikopositionen zu verringern oder zu schließen. Daher fänden die vorgenannten Geschäfte praktisch ausschließlich im Kommunaldarlehensbereich Anwendung.

    Da das Aktivgeschäft ohne das Passivgeschäft nicht durchführbar sei, sei die Optionsprämie als Zinsbestandteil zu behandeln und auf die Laufzeit gleichmäßig zu verteilen, so dass die von ihr vorgenommene Bilanzierung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens und Auflösung als Zinsbestandteil handels- und steuerrechtlich zu einer dem tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnis entsprechenden Darstellung führe. Daher sei auch kein Bedarf für die Bildung einer Drohverlustrückstellung.

    Eine Sofortversteuerung ginge am rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt einer Swap-Option vorbei. Nehme man eine Optionsprämie mit einem Ergebnisbeitrag von 100, die z. B. zu 60 dem Margenausgleich (als Zinsbestandteil) diene, liefere sie mit 40 ein steuerpflichtiges Ergebnis. Die darauf entfallende Steuer betrüge 24 Punkte (bei einem Steuersatz von 60 %). Bei einer Sofortversteuerung würde die anfänglich veranlagte Steuer jedoch 60 Punkte betragen. In den Folgejahren müsste über die Laufzeit des Bankgeschäfts ein Verlust ausgewiesen werden, weil die an sich negative Zinsmarge des Schuldscheindarlehens nicht über ratierlich aufzulösende passive Rechnungsabgrenzungen kompensiert werden könne. Dieser Bilanzausweis entspreche daher nicht einem „true and fair view”. Die Vollversteuerung stelle auch die Rentabilität des Gesamtgeschäfts in Frage. 60 % der vereinnahmten Prämie würden als Liquidität abfließen. In der Folgezeit eintretende gegenläufige steuerliche Wirkungen wären möglicherweise nicht mehr ausreichend ergebniswirksam, um das Geschäft zu einem positiven Erfolg werden zu lassen.

    Da ab 1997 eine Drohverlustrückstellung für steuerliche Zwecke – anders als im Streitjahr – nicht mehr anerkannt werde, scheide künftig ein wenigstens teilweises Auffangen der negativen Wirkungen einer Sofortversteuerung aus. Dadurch würde eine erhebliche Beschwernis für die betroffenen Kreditinstitute in diesem Geschäftsbereich entstehen.

    Für den Fall, dass das Gericht ihrer Auffassung nicht folgen könne, werde hilfsweise begehrt, die in der Handelsbilanz aktivierten Optionsprämien bei Wählerpositionen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Dies entspräche dann der entsprechenden Behandlung der vereinnahmten Prämien. Beide Geschäfte könnten nur einheitlich beurteilt werden. Es sei systemwidrig, Wählerpositionen zu aktivieren und Stillhalterpositionen nicht zu passivieren.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides vom 13. Februar 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 8. April 1998, das steuerpflichtige Einkommen 1993 um 620.314 DM (756.783 DM ./. 136.469 DM verringerter Gewerbeertragssteueraufwand) zu vermindern, hilfsweise die aktivierten Optionsprämien für Wählerpositionen als sofortige Betriebsausgaben anzusetzen und die Körperschaftsteuer entsprechend festzusetzen,

    Das Finanzamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und führt weiter aus, dass der Verkauf eines Optionsrechts einen zweiseitigen Vertrag darstelle, der durch die Einräumung des Optionsrechts und die Zahlung der Prämie von beiden Seiten erfüllt sei. Es komme daher weder eine Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten (Put-/Call-Optionen) noch ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (Swap-Optionen) in Betracht.

    Eine Rückstellung dürfe nur gebildet werden, wenn

    es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handele,

    die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht sei und

    mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe Ungewissen Verbindlichkeit zu rechnen sei.

    Da im Streitfall die Verpflichtung der Klägerin, die Einräumung eines Optionsrechts, bereits vor dem Bilanzstichtag erfüllt worden sei, scheide die Passivierung einer Rückstellung aus.

    Auch in den Fällen der Swap-Optionen habe die Klägerin ihre Verpflichtung aus den Optionsverträgen mit der Einräumung des Optionsrechts, also vor dem Bilanzstichtag erfüllt. Eine passive Rechnungsabgrenzung komme nicht in Frage. Gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG seien Einnahmen vor dem Bilanzstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellten, als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite anzusetzen. Dies treffe primär bei Dauerschuldverhältnissen, bei denen Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinander fielen, zu.

    Der Optionsvertrag und das sich ggf. anschließende Wertpapiergeschäft seien rechtlich und wirtschaftlich nicht derart miteinander verknüpft, dass sie steuerrechtlich als Einheit zu betrachten seien. Die Prämie werde allein durch die Vereinbarung der Bindungsdauer verdient. Der Optionsvertrag sei daher bereits vor dem Bilanzstichtag von beiden Parteien voll erfüllt. Dafür spreche auch, dass die Prämie unabhängig vom Verlauf des Geschäfts nicht mehr zurückgefordert werden könne.

    Der Hilfsantrag gehe ins Leere, da die Klägerin im Streitjahr nicht als Wählerin aufgetreten sei und somit auch keine Prämien aus Wählerpositionen aktiviert worden seien.

    Die Klägerin hat auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet. Der Senat hielt es für zweckmäßig, durch Gerichtsbescheid (§ 90 a FGO) zu entscheiden.

    Gründe

    II.

    Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt hat zu Recht die vereinnahmten Optionsprämien sofort erfolgswirksam angesetzt. Auch im Hilfsantrag ist die Klage unbegründet.

    Nach dem in § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB ausdrücklich geregelten Realisationsprinzip sind Gewinne nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Dieses Prinzip gehört zu den materiellen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung von buchführungspflichtigen Kaufleuten nach § 5 Abs. 1 EStG zu beachten sind. Ein Gewinn ist in diesem Sinn realisiert, wenn bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung „wirtschaftlich erfüllt” hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung – von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen – so gut wie sicher ist (BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BStBl II 1993, 786, m.w.N.).

    Forderungen (Rechte) und Schulden (Lasten) aus schwebenden Geschäften, d. h. gegenseitig verpflichtenden Verträgen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind und von dem Sach- oder Dienstleistungsverpflichteten noch nicht erfüllt sind, dürfen nicht bilanziert werden. Daher sind Vorleistungen, z. B. erhaltene Anzahlungen zu neutralisieren. Erfüllungsrückstände aus einem teilweise oder vollständig abgewickelten Geschäft sind als Verbindlichkeitsrückstellung auszuweisen (Schmidt/Weber-Grellet, EStG 19. Aufl. § 5 Rz. 76 m.w.N.).

    Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite nur Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

    Im Streitfall ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin weder Verbindlichkeitsrückstellungen für die für die Stillhalterposition erhaltenen Optionsprämien (Put-/Call-Optionen) noch passive Rechnungsabgrenzungsposten für die im Rahmen der Swap-Optionen erhaltenen Optionsprämien bilden kann.

    Inhalt des Optionsgeschäfts ist der Erwerb oder die Veräußerung des Rechts, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren einer bestimmten, zum Optionshandel zugelassenen Aktienart (Basisaktien) jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem vorher vereinbarten Preis (Basispreis) entweder vom Kontrahenten (Stillhalter) zu kaufen oder an ihn zu verkaufen. Für dieses Recht hat der Inhaber der Option bei Abschluss des Optionsgeschäfts die Optionsprämie zu zahlen. Die einseitige Bindung des Anbietenden an sein Vertragsangebot bedeutet für diesen einen Nachteil, da sie ihm die Möglichkeit nimmt, einem anderen zu günstigeren Bedingungen anzubieten und dem Auftragsempfänger die Möglichkeit gibt, Änderungen der Umstände auszunützen und so auf Kosten des Anbietenden zu spekulieren. Für die Bindung und die Risiken, die der Optionsgeber durch die Begründung des Optionsrechts eingeht, erhält er ein Bindungsentgelt (Optionsprämie) als Gegenleistung. Das Bindungsentgelt ist allein durch die Vereinbarung der Bindungsdauer verdient worden. Das Optionsgeschäft wird von beiden Vertragsteilen durch die Einräumung des Optionsrechts einerseits und durch die Zahlung des Optionsentgelts andererseits voll erfüllt (vgl. BFH, BStBl II 1991, 300; BFH-Urteil vom 28. November 1985 I R 290/81, BStBl II 1985, 264, jeweils m.w.N.).

    Die Leistung des Stillhalters ist ein wirtschaftlich relevantes Verhalten, das als solches marktgerecht vergütet wird. Die eigenständige Bedeutung des Optionsgeschäftes liegt insbesondere darin, dass der Anleger durch den Erwerb von Kaufoptionen mit einem gegenüber dem Erwerb der Basiswerte per Kasse relativ geringen Kapitaleinsatz an möglichen Kurssteigerungen der Basiswerte teilhaben kann. Der Stillhalter seinerseits spekuliert darauf, dass sein Vertragspartner die Option verfallen lässt. Tritt dieser Fall ein, ist offenkundig, dass mit der dem Stillhalter verbleibenden Prämie lediglich die Einräumung der Option abgegolten wurde (BFH, BStBl II 1991, 300; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 1984 X 188/80, EFG 1984, 502). Es liegen daher für den Fall der Optionsausübung trotz der Verflechtung der Verträge zwei Rechtsgeschäfte vor, der Optionsvertrag und der Kaufvertrag, wobei es allein am Optionsberechtigten liegt, ob es – durch die Ausübung der Option – zu einem weiteren Vertrag, dem Kaufvertrag, kommt. Der Stillhalter verschafft dem Optionsnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages. Der Zweivertragstheorie des BFH steht die Entscheidung des BGH (a.a.O.) zum Optionsgeschäft als Börsentermingeschäft, dass der Kaufvertrag über das Optionsrecht in diesem Zusammenhang kein rechtlich selbständiger Vertrag sei, nicht entgegen wie der BGH in einer weiteren Entscheidung selbst ausgeführt hat (vgl. BFH BStBl II 1991, 300 m.w.N.).

    Da der Optionsvertrag durch Zahlung des „Bindungsentgelts” einerseits und Einräumung des Optionsrechts andererseits voll erfüllt ist, können hierauf nicht die Grundsätze der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (vgl. oben) angewandt werden. Die Optionsprämien sind sofort erfolgswirksam zu verbuchen (vgl. auch Erlass des Hessischen Finanzministeriums vom 17. September 1996 S 2133 A – 38 II B 1 a, bek. durch OFD Frankfurt/Main am 5. Juni 1997, ESt-Kartei § 5 EStG Fach 2 Karte 6; inhaltsgleich mit Verfügung der OFD Köln vom 11. März 1997 a.a.O.). Ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB) liegt dabei nicht vor, denn die Vereinnahmung der Optionsprämie als Gegenleistung für die Bindung ist endgültig.

    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der BFH (BStBl II 1991, 300) hinsichtlich des Optionsrechts auf die Grundsätze der Nichtbilanzierung schwebender Verträge hingewiesen habe, betrifft dieses obiter dictum die – vom BFH abgelehnte – Bilanzierung des Optionsrechts als selbständiges Wirtschaftsgut beim Optionsnehmer (a.A. BFA, s. Darstellung bei Dreissig, BB 1989, 1511 Tz. 4.1.1). Im Übrigen hat er es ausdrücklich dahinstehen lassen, wie Optionsverträge zu bilanzieren sind.

    Da aber andererseits der Stillhalter durch ein bindendes Vertragsangebot eine einseitige schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen ist – bei Ausübung der Option durch den Wähler einen zweiten Vertrag (Kaufvertrag) abzuschließen –, kann er – entgegen dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte – im Streitjahr zum Bilanzstichtag eine Drohverlustrückstellung für ggf. entstehende Verluste bei Abschluss des Kaufvertrages (Ausübung des Optionsrechts durch den Optionsnehmer) bilden (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O. 16. Aufl. Rz. 451 ff.). Damit ist dem Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz HGB) Rechnung getragen. Gegen den Ansatz der vom Finanzamt gebildeten Drohverlustrückstellungen hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese der Höhe nach unzutreffend sind. Insofern wurden von der Klägerin auch keine Einwendungen erhoben. Soweit die Klägerin ausführt, dass ab 1997 keine Drohverlustrückstellungen mehr gebildet werden könnten (§ 5 Abs. 4 a EStG: gesetzliche Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 EStG) und dadurch für die Kreditinstitute bei einer sofort ertragswirksamen Verbuchung der Prämien erhebliche Beschwernisse einträten, kann dies nicht Gegenstand der Entscheidung für das Streitjahr sein.

    Beim Zinsswap werden Zinszahlungsverpflichtungen aus gleicher Währung und Laufzeit, jedoch mit unterschiedlichen Zinsbindungsfristen, getauscht (z. B. fünfjährige festkonditionierte gegen fünfjährige variabel konditionierte Mittel). Hierbei erfolgt kein Liquiditätsaustausch. Die Swappartner übernehmen lediglich wechselseitig die Zinszahlungsverpflichtung, so dass für beide Partner die ursprünglichen Rückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern bestehen bleiben (vgl. Bestmann, Finanz- und Börsenlexikon, CD-Rom 1998, Verlag Vahlen; s. auch Gabler, Wirtschaftslexikon 14. Aufl. Swap II. 2.).

    Hinsichtlich der für die Swap-Optionen (Option auf den Abschluss eines Zinsswaps = Zinstausch) vereinnahmten Prämien scheidet die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) aus. Auch hier liegt mit der Einräumung des Optionsrechts gegen Zahlung einer Optionsprämie ein zweiseitiger Vertrag vor, der von beiden Seiten – unabhängig von der Ausübung des Optionsrechts – sofort erfüllt wird. Die Klägerin räumt dem Optionsnehmer das Recht auf Ausübung des im Vertrag bezeichneten Zinsswaps ein. Für die eingegangene Bindung erhält sie die Prämie, unabhängig davon, ob das Optionsrecht auch ausgeübt wird. Rechtlich davon zu trennen ist der bei Ausübung des Optionsrechts sich anschließende Zinsswap hinsichtlich der jeweiligen Schuldscheindarlehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierin keine Bewertungseinheit zwischen dem Grund- und dem Optionsgeschäft zu sehen. Die Optionsprämie stellt keinen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag dar (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG), sondern ist die Gegenleistung der Klägerin für die vor dem Bilanzstichtag eingegangene Verpflichtung als Stillhalterin. Die Vereinbarung des Swaps auf Grund der mit dem Optionsvertrag eingegangenen einseitig bindenden schuldrechtlichen Verpflichtung zum Zinstausch ist rechtlich selbständig gegenüber dem Optionsvertrag. Gegen die Behandlung der Optionsprämie als Zinsbestandteil spricht deren Fälligkeit bereits mit Abschluss des Optionsvertrags. Ob unter diesen steuerrechtlichen Voraussetzungen derartige Geschäfte für die Klägerin wirtschaftlich sinnvoll sind, unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts.

    Für die bilanzielle Behandlung der sich für die Klägerin aus dem Optionsgeschäft ergebenden Risiken als Stillhalterin wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Drohverlustrückstellungen bei den Put-/Call-Optionen Bezug genommen (vgl. auch Maulshagen, BB 2000, 243 zu Drohverlustrückstellungen bei Swapgeschäften). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Schätzung der Rückstellung der Höhe nach unzutreffend ist. Auch hat die Klägerin keine Einwendungen hiergegen erhoben.

    Im Hilfsantrag kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben, da es im Streitfall dahinstehen kann, ob Optionsprämien bei Wählerpositionen zu aktivieren sind, denn mangels entsprechender Aktivierungen im Streitjahr (vgl. Bericht über die Jahresabschlussprüfung zum 31. Dezember 1993, Seite 86 Rz. 115.0) wäre keine steuerliche Auswirkung gegeben, wenn man der Auffassung der Klägerin folgen würde.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 5 Abs 1, EStG § 5 Abs 5, HGB § 252 Abs 1