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  • 10.11.2008 · IWW-Abrufnummer 083404

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 18.01.2005 – V R 17/02

    1. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus.



    2. Ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuersystems liegt bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsbeteiligten in gegenseitigen Verträgen verpflichten, grundsätzlich vor.



    3. Ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet, ist für den Leistungsbegriff unerheblich.


    BFH

    Urteil vom 18.01.2005

    V R 17/02

    Tatbestand

    I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erwarb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) noch unter der Firma X-KG mit Vertrag vom 10. November 1993 bestimmte Grundstücke nebst Gebäuden und eine Schweinezucht- und Mastanlage samt Zubehör von der Y-GmbH und der Z-GmbH (Verkäuferinnen). Den Vereinbarungen im Kaufvertrag zufolge war die Treuhandanstalt Berlin Anteilseignerin der Verkäuferinnen.

    Der vereinbarte Kaufpreis betrug 4 485 000 DM. Den Kaufpreis sollte die Treuhandanstalt zugunsten der Verkäuferinnen entgegennehmen und treuhänderisch verwalten. Neben der Kaufpreiszahlung verpflichtete sich die Käuferin, mehrere im Einzelnen bezeichnete Gebäude abzureißen. In Höhe von 450 000 DM wurde ihr der Kaufpreis bis zur Erfüllung der Abrissverpflichtung, längstens bis 31. Dezember 1995, gestundet. Um die Höhe der tatsächlich angefallenen Abrisskosten, höchstens jedoch um 450 000 DM, sollte sich der Kaufpreis mindern. Bei geringeren Abrisskosten sollten der Käuferin 40 v.H., den Verkäuferinnen 60 v.H. des Differenzbetrages verbleiben. Die Höhe der tatsächlich angefallenen Abrisskosten war der Treuhandanstalt nachzuweisen.

    Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Abrissverpflichtung als steuerbare und steuerpflichtige Leistung, rechnete die in 450 000 DM enthaltene Umsatzsteuer heraus und bezog den so ermittelten Nettobetrag in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ein.

    Hiergegen richtete sich die Klage, der das FG stattgab. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 721 veröffentlicht. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG aus, die Treuhandanstalt habe mit dem Abriss der Gebäude am Gemeinwohl orientierte Ziele verfolgt. Die Kaufpreisreduzierung in Höhe von 450 000 DM sei deshalb aus strukturpolitischen Gründen erfolgt und umsatzsteuerlich ebenso zu behandeln wie die Stilllegung landwirtschaftlicher Flächen. Auch liege kein Verbrauch der von der Käuferin erbrachten Leistung durch die Treuhandanstalt vor. Ein derartiger Leistungsverbrauch durch den Leistungsempfänger sei der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zufolge aber Voraussetzung einer steuerbaren Leistung.

    Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen.

    Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, mit dem Abriss der Gebäude habe die Klägerin eine steuerpflichtige Leistung an die Treuhandanstalt erbracht, für die sie im Wege der teilweisen Verrechnung mit dem Kaufpreis ein Entgelt in Höhe von 450 000 DM erhalten habe.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

    Entscheidungsgründe

    II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

    Das FG hat aufgrund einer fehlerhaften Vertragsauslegung in der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Abrissverpflichtung keine entgeltliche Leistung der Klägerin an die Verkäuferinnen der Grundstücke gesehen.

    1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH-Urteile vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 430; vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387, UVR 1998, 51, und Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782, und vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854).

    2. Entgegen der Auffassung des FG ist der Vertrag vom 10. November 1993 dahin auszulegen, dass sich die Klägerin gegenüber den Verkäuferinnen verpflichtete, die in dem Vertrag näher bezeichneten Gebäude gegen die vereinbarte "Kaufpreisminderung" abzureißen. In der Vereinbarung ist ein Werkvertrag i.S. des § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu sehen; in der "Kaufpreisminderung" ist die Vergütung für das versprochene Werk zu sehen. Sie sollte von den Verkäuferinnen und nicht von der Treuhandanstalt erbracht werden. Schon deshalb scheidet ein "echter Zuschuss" der Treuhandanstalt im allgemeinen Interesse aus.

    Auf die Frage des Zuschusses, wie sie vor dem FG, im angefochtenen Urteil und mit der Revision problematisiert wird, kommt es danach nicht an.

    In der Revisionsinstanz ist die Auslegung von Verträgen durch das FG zwar nur beschränkt überprüfbar. Der Senat hat jedoch zu prüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denk- und Erfahrungssätze beachtet hat; weiterhin kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob die Vorinstanz die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (BFH-Urteil vom 11. Februar 1981 I R 13/77, BFHE 133, 3, BStBl II 1981, 475; Beschluss vom 29. November 2002 VIII B 127/02, BFH/NV 2003, 746, m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Der Vertrag vom 10. November 1993 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Treuhandanstalt die "Kaufpreisminderung" aufgewendet hat.

    3. Bei einem Werkvertrag oder bei sonstigen gegenseitigen Verträgen i.S. der §§ 320 ff. BGB sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 regelmäßig erfüllt, falls --wie im Streitfall-- der leistende Vertragspartner Unternehmer ist. Zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenden Gegenwert besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Leistungsempfänger steht aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger fest. Die versprochene Leistung ist der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhält. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in gegenseitigen zivilrechtlichen Verträgen verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor. Ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und ggf. zu welchem Zweck, ist für den Leistungsbegriff unerheblich (EuGH-Urteil Landboden in Slg. 1997, I-7387, UVR 1998, 51 Rz. 20).

    Somit sind auch im Streitfall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 erfüllt. Das Urteil des FG, das von anderen vertraglichen Grundlagen ausgegangen ist, kann keinen Bestand haben.

    RechtsgebietUStGVorschriftenUStG 1993 § 1 Abs. 1