26.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252730
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 28.01.2026 – 4 Sa 41/25
1. Rückzahlungsansprüchen wegen unbeabsichtigter Entgeltüberzahlungen kann auch bei Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds zum Zeitpunkt der Zahlungsbewirkung der Einwand des § 814 BGB nicht entgegengesetzt werden.
2. Bei zweistufigen Ausschlussfristen wirkt die Einhaltung der zweiten Stufe (gerichtliche Geltendmachung) nicht fort, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird und gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt wird oder nicht zumindest zeitnah eine erneute (zulässige) Klage erhoben wird, die geeignet ist, eine materielle Klärung der Anspruchsberechtigung herbeizuführen.
Tenor: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 4. Juni 2025 (18 Ca 364/25) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts.
Der Beklagte war bei der Klägerin beschäftigt seit 1. Juli 2019 als Projektleiter.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2019, in welchem folgende Ausschlussfristenvereinbarung getroffen wurde:
§ 13 Verfall-/Ausschlussfristen 1. Die Vertragschließenden müssen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche die damit in Verbindung stehen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite sind Ansprüche innerhalb von drei Monaten einzuklagen, andernfalls erlöschen sie. 2. Der Ausschluss nach Ziffer 1 gilt nicht, soweit ein Anspruch aus der Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder den gesetzlichen Mindestlohn betrifft.Die Klägerin kündigte dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19. Januar 2023 außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum 28. Februar 2023.
Ungeachtet dieser Kündigung brachte die Klägerin an den Beklagten noch das volle Entgelt für den Monat Januar 2023 iHv. 6.200,00 Euro brutto zur Auszahlung, zuzüglich eines Arbeitgeberzuschusses zur (privaten) Krankenversicherung iHv. 403,99 Euro und eines Arbeitgeberzuschusses zur Pflegeversicherung iHv. 34,45 Euro. Diese Auszahlung beruhte auf dem Umstand, dass die Klägerin die Entgeltabrechnungen extern von ihrem Steuerberater erledigen lässt, an welchen die Abrechnungsdaten bereits Mitte Januar 2023, also noch vor Ausspruch der Kündigung, übersandt wurden. Die Klägerin erhielt die Lohnjournale vom Rechenzentrum am 23. Januar 2023 zurück.
Der Beklagte (vormaliger Kläger) erhob gegen die Klägerin (vormalige Beklagte) am 7. Februar 2023 eine Kündigungsschutzklage, die beim Arbeitsgericht Stuttgart unter dem Az. 18 Ca 651/23 geführt wurde. In diesem Rechtsstreit erhob die Klägerin (damalige Beklagte) am 30. März 2023 eine Widerklage, mit welcher sie ursprünglich die Rückzahlung einer Überzahlung für den Zeitraum 20. Januar bis 31. Januar 2023 iHv. 2.400,00 Euro geltend machte. Zuletzt begehrte die Klägerin in diesem Verfahren einen (Netto-)Betrag iHv. insg. 4.819,22 Euro, der sich aus unterschiedlichen behaupteten Bruttoüberzahlungen (u.a. die Überzahlung für den Zeitraum 20. Januar bis 31. Januar 2023) ergeben sollte.
Das Arbeitsgericht stellte mit Urteil vom 29. August 2023 fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 19. Januar 2023 zum 19. Januar 2023, sondern erst durch die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 28. Februar 2023 aufgelöst wurde. Die Widerklage wurde mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin legte gegen dieses Urteil nur teilweise Berufung ein, soweit sie gegen die Kündigungsschutzklage (teilweise) unterlegen ist. Die Abweisung der Widerklage erwuchs in Rechtskraft.
Das Landesarbeitsgericht änderte mit Urteil vom 21. November 2024 (3 Sa 63/23) das arbeitsgerichtliche Urteil ab und wies die Klage im vollen Umfang ab. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten endete demnach zum 19. Januar 2023.
Nachdem das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 19. Januar 2023 durch dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig feststand, erhob die Klägerin erneut (die nunmehr streitgegenständliche) Klage auf Rückzahlung des überzahlten Entgelts für den Zeitraum 20. Januar bis 31. Januar 2023.
Die Klägerin meinte, der Beklagte sei zur Rückzahlung des überzahlten Entgelts verpflichtet aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.
Die Klägerin beantragte erstinstanzlich:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 2.275,86 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 31.1.2023 zu bezahlen. Hilfsweise zu Antrag Ziffer 1: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 1.446,47 Euro netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 31.1.2023 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 829,09 Euro (für den Zeitraum 20. Januar bis 31.1.2023 zu viel gezahlte Lohnsteuer) nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 31. 01. 2022 zu bezahlen. Gleichstufig zum 2. Hilfsantrag: 3. Der Beklagte wird verurteilt, an sie zur Sicherung ihres Rückforderungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB die ihm zustehenden Ansprüche auf Erstattung der für den Zeitraum vom 20.01.2023 bis zum 31.01.2023 zu Unrecht abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 448,99 Euro gegen die jeweiligen Sozialversicherungsträger wie folgt abzutreten: 1. Krankenversicherung 177,88 Euro und Pflegeversicherung 34,38 Euro an die AOK Baden-Württemberg, 2. Rentenversicherung 209,67 Euro an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 3. Arbeitslosenversicherung 27,05 Euro an die Bundesagentur für Arbeit. Ferner stellte die Klägerin folgenden weiteren Antrag: 2. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 156,42 Euro (Zuschuss zur Krankenversicherung) und 13,34 Euro (Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung) nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils Basiszinssatz der EZB jeweils seit 31.1.2023 zu bezahlen.Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.Der Beklagte berief sich auf § 814 BGB, weil die Klägerin ungeachtet der früheren Beauftragung der Abrechnungserstellung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Entgelte vom Ausspruch ihrer eigenen Kündigung Kenntnis hatte und somit auch vom fehlenden Rechtsgrund der Zahlung für den Zeitraum ab 20. Januar 2023.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2025 abgewiesen. Es stützte die Abweisung auf § 814 BGB. Die Klägerin habe trotz Erhalt der Lohnjournale vom Rechenzentrum am 23. Januar 2023, somit zu einem Zeitpunkt nach Kündigungsausspruch, nicht gegengesteuert und die Zahlung aufgehalten. Auch habe sie nicht zumindest einen Vorbehalt formuliert. Die Klägerin habe somit bewusst in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet. Zudem meinte das Arbeitsgericht, dass der Anspruch der Klägerin auch verfallen sei. Zwar seien mit der ursprünglichen Erhebung der Widerklage im Verfahren 18 Ca 651/23 beide Stufen der vertraglichen Ausschlussfristenregelung eingehalten worden. Durch die Umstellung des Widerklageantrags am 19. April 2023 sei der ursprüngliche Klageantrag über 2.400,00 Euro aber konkludent zurückgenommen worden, weshalb die Wirkung des § 269 Abs. 3 ZPO eingetreten sei.
Dieses Urteil wurde der Klägerin am 11. Juli 2025 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin, die am 23. Juli 2025 beim Landesarbeitsgericht einging und am 25. August 2025 begründet wurde.
Die Klägerin beanstandet eine Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin verweist darauf, dass die spätere Entgeltzahlung automatisiert auf der Grundlage der bereits vor Ausspruch der Kündigung erstellten, bzw. in Auftrag gegebenen Entgeltabrechnungen erfolgte. Die Auffassung des Arbeitsgerichts überspanne die Anforderungen im automatisierten Bearbeitungsablauf. In der Praxis würden die automatisiert vorbereiteten Abrechnungen und Lohnjournale niemand mehr überprüfen. Sollte es zu Überzahlungen kommen, würden diese später über Korrekturabrechnungen berichtigt. Es läge kein widersprüchliches Verhalten der Klägerin vor. Dem Beklagten, dem die Abläufe bei der Klägerin bekannt seien, hätte bei lebensnaher Betrachtung klar sein müssen, dass keine bewusste Überzahlung vorgelegen habe.
Soweit das Arbeitsgericht einen Anspruchsverfall angenommen habe, habe es gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen. Es habe sich schon der Beklagte gar nicht auf Ausschlussfristen berufen. Solche seien erstinstanzlich auch nie thematisiert worden. Außerdem sei die Widerklageforderung nicht fallen gelassen worden, sondern lediglich umgestellt worden. Der Streitgegenstand sei identisch geblieben. Durch die seinerzeitige Erhebung der Widerklage sei der Beklagte hinreichend gewarnt worden. Der Zweck der Ausschlussfristen sei erfüllt.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Stuttgart vom 04.06.2025 -18 Ca 364/25 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.145,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2023 zu bezahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 156,42 Euro (Krankenversicherungszuschuss und 13,34 Euro (Pflegeversicherungszuschuss) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2023 zu bezahlen. 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zur Sicherung ihres Rückforderungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB die ihm zustehenden Ansprüche auf Erstattung der für den Zeitraum vom 20.1.2023 bis zum 31.1.2023 zu Unrecht abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung iHv. 254,40 Euro gegen die jeweiligen Sozialversicherungsträger wie folgt abzutreten: 1. Deutsche Rentenversicherung Bund in Höhe insoweit abgeführter 223,20 Euro. 2. Bundesagentur für Arbeit in Höhe insoweit abgeführter 31,20 Euro.Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.Der Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
I.
Der Klägerin steht kein Anspruch (mehr) zu auf Rückzahlung des für den Zeitraum 20. Januar bis 31. Januar 2023 überzahlten Entgelts.
1. Der Klägerin stand jedoch ursprünglich ein solcher Rückzahlungsanspruch zu aus § 812 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte hat nämlich für den streitigen Zeitraum Entgeltleistungen ohne Rechtsgrund erlangt. Das Arbeitsverhältnis endete nämlich bereits zum 19. Januar 2023. Das steht durch das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2024 (3 Sa 63/23) fest.
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts scheitert der Anspruch der Klägerin aber nicht an § 814 BGB.
a) Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH 20. März 2025 - IX ZR 141/23 -; BAG 18. September 2024 - 10 AZR 162/23 -; BAG 13. Oktober 2010- 5 AZR 648/09 -).
Bei § 814 BGB handelt es sich jedoch um eine gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Form des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens. Gäbe es § 814 BGB nicht, würde der Tatbestand dieser Norm in § 242 BGB aufgehen (LSG Nordrhein-Westfalen 5. Dezember 2024 - L 16 KR 140/23 KH -). Die auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens beruhende Norm will den Leistenden benachteiligen, während der Empfänger darauf vertrauen darf, eine bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbrachte Leistung behalten zu dürfen (BGH 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07 -). Bloß versehentliche Leistungen begründen aber noch kein widersprüchliches Verhalten und sind deshalb in teleologischer Reduktion vom Anwendungsbereich des § 814 BGB ausgenommen (MüKo-BGB/Schwab 9. Aufl. § 814 Rn. 8; NK-BGB/von Sachsen Gessaphe 4. Aufl. § 814 Rn. 8).
b) In Anwendung dieser Grundsätze kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, in bewusst widersprüchlicher Weise eine Zahlung veranlasst zu haben.
aa) Die eigentliche Veranlassung zur Zahlung erfolgte nämlich bereits zu einem Zeitpunkt vor Ausspruch der Kündigung als die Klägerin die Abrechnungsunterlagen an den Steuerberater übersandte, damit dieser die Daten in den Rechnungslauf beim Rechenzentrum geben konnte. Schon zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die wesentlichen Handlungen für die Entgeltzahlungen "aus der Hand" gegeben.
Richtig ist zwar, dass die Klägerin die Entgeltjournale erst nach dem Ausspruch der Kündigung wieder zurückerhielt. Auch die Prokuristin Frau H. erhielt diese zur Kenntnis. Letztlich erfolgte aber auch die Zahlungsfreigabe in einem "automatisierten" Vorgang, bei dem bildlich nur noch der "Knopf gedrückt" werden musste für die Sammelüberweisung. Bei einem solchen Prozedere kann nicht zumutbar verlangt werden, dass die Klägerin den Steuerberater für einen Korrekturvorgang und einen erneuten Abrechnungslauf beauftragt.
Es musste dem Beklagten, der die Abläufe bei der Klägerin kennt, klar gewesen sein, dass die Klägerin ihm freiwillig nicht mehr hat zukommen lassen wollen, als ihm zustand. Angesichts der prozessualen Vorgeschichte zwischen den Parteien ist dies im besonderen Maße offensichtlich.
bb) Daran ändert auch der vom Beklagten im Berufungstermin erstmalig vorgebrachte Einwand nichts, dass die Klägerin bereits Wochen vor dem 19. Januar 2023 unbedingt kündigungsentschlossen gewesen wäre. Unabhängig von der Erheblichkeit dieses Vorbringens, wäre dieses jedenfalls wegen Verspätung zu präkludieren gemäß § 67 Abs. 3, 4 Satz 2 ArbGG. Denn die Klägerin stellte diesen Beklagtenvortrag streitig. Die Klägerin trug im Berufungstermin vor, der Termin vom 19. Januar 2023, bei dem letztlich die Kündigung übergeben wurde, habe zuvörderst der Verdachtsanhörung gedient, weshalb der tatsächliche Ausspruch einer Kündigung noch nicht festgestanden hätte. Die vom Beklagten zum Beweis seiner Behauptung angebotene Zeugin Frau H. war im Berufungstermin nicht zugegen. Eine etwaige gebotene Zeugenvernehmung hätte demnach eines neuen Termins bedurft, was den Rechtsstreit verzögert hätte.
3. Der Anspruch der Klägerin ist jedoch mittlerweile gemäß § 13 Nr. 1 des Arbeitsvertrages verfallen.
a) Ausschlussfristen (auch vertragliche) haben eine rechtsvernichtende Wirkung und sind deshalb von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 25. Mai 2025 - 5 AZR 572/04 -). Es ist deshalb unerheblich, dass sich der Beklagte nicht auf Ausschlussfristen berufen hat.
Soweit die Klägerin beanstandete, dass das erstinstanzliche Urteil (auch) auf den Anspruchsverfall wegen einer Nichteinhaltung der Ausschlussfristen gestützt wurde, obwohl die Frage der Ausschlussfristen zu keinem Zeitpunkt während des erstinstanzlichen Verfahrens thematisiert wurde, wurde dieser Verstoß gegen das rechtliche Gehör jedenfalls zweitinstanzlich geheilt.
b) § 13 Nr. 1 des Arbeitsvertrags enthält eine sogenannte doppelte Ausschlussfrist. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend zu machen und im Falle der Ablehnung innerhalb von drei Monaten einzuklagen, anderenfalls erlöschen sie. Die Klägerin hat diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
aa) Beim Rückzahlungsanspruch handelt es sich um einen "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis".
(1) "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" sind nur solche Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben. Maßgeblich für die Einordnung ist nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der Entstehungsbereich des Anspruchs (BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17 -).
(2) Der Entstehungsbereich des Anspruchs wurzelt vorliegend unzweifelhaft im Arbeitsverhältnis.
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin bleibt die Ausschlussfrist nicht gemäß § 13 Nr. 2 des Arbeitsvertrages unanwendbar, weil es sich bei dem Rückzahlungsanspruch um einen Anspruch aus Vorsatzhaftung handelte. Die Entgegennahme eigentlich nicht geschuldeten Entgelts hat mit Vorsatzhaftung nichts zu tun.
cc) Die Klägerin hat die erste Stufe der Ausschlussfristen eingehalten.
Es erfolgte bereits die Widerklage vom 30. März 2023 innerhalb der maßgeblichen Dreimonatsfrist.
dd) Die Klägerin hat aber die zweite Stufe der Ausschlussfristen nicht gewahrt.
(1) Ursprünglich hatte die Klägerin die zweite Stufe der Ausschlussfristen eingehalten durch die Widerklage vom 30. März 2023 im Verfahren 18 Ca 651/23.
(2) Diese Klage wurde jedoch mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 29. August 2023 (als unzulässig) abgewiesen. Die Klägerin hat diese abgewiesene Widerklage sodann ausweislich der ausdrücklichen Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 nicht zum Gegenstand der Berufung in der Sache 3 Sa 63/23 gemacht. Die Abweisung der Widerklage wurde somit rechtskräftig.
(3) Eine erneute gerichtliche Geltendmachung erfolgte erst mit der vorliegenden Klage am 17. Januar 2025. Zwischen der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils und der erneuten Rechtshängigkeit liegen somit mehr als 13 Monate, zwischen Anspruchsablehnung durch den Beklagten und erneuter Klageerhebung sogar fast zwei Jahre. Diese erneute Klageerhebung war somit nicht geeignet, die Dreimonatsfrist auf der zweiten Stufe zu wahren.
(4) Die zweite Stufe blieb auch nicht durch die Wahrung der Dreimonatsfrist bei der ersten Klageerhebung gewahrt.
(a) Anders als nach Auffassung des Arbeitsgerichts kann dies aber nicht aus § 269 Abs. 3 ZPO abgeleitet werden. Denn lediglich bei einer Klagerücknahme ist ein Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Klägerin hat im ersten Rechtsstreit ihre Widerklage aber nicht zurückgenommen.
(aa) Die Klägerin nahm mit der Klageänderung vom 19. April 2023 keinen Abstand von ihrem Klagebegehren. Sie stellte lediglich den Widerklageantrag um, indem nicht mehr der Bruttozufluss des Beklagten zurückgefordert wurde, sondern nur noch der Nettozufluss, erklärtermaßen und erkennbar in der Annahme, die einbehaltenen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gesondert geltend machen zu können.
(bb) Vielmehr ist die Abweisung der Widerklage lediglich in formelle Rechtskraft erwachsen, was die Beendigung des ersten Rechtsstreits zur Folge hatte.
(b) Legt man allein den Wortlaut des § 13 des Arbeitsvertrages zugrunde, müsste es ausreichen, wenn irgendwann einmal innerhalb der Dreimonatsfrist eine klageweise Geltendmachung erfolgte, unabhängig davon, ob sie zum Ziel führte. Die Unbeachtlichkeit der ursprünglichen Widerklage für die Einhaltung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Ausschlussfristen.
(aa) Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchssteller soll durch diese angehalten werden, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Zudem soll er vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 -; BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 -; BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 -).
(bb) Die vorliegende Ausschlussfristenklausel ist genauso auszulegen. Beabsichtigt war, dass zum Zwecke der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine baldige Klärung der materiellen Berechtigung der Ansprüche herbeigeführt werden sollte.
(cc) Vorliegend steht die Abweisung der Widerklage mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 29. August 2023 zwar einer erneuten Klageerhebung nicht entgegen. Denn die Widerklage wurde nur als unzulässig abgewiesen.
Eine materielle Prüfung des Anspruchs, die über die zweite Stufe der Ausschlussfrist zeitnah hätte bewirkt werden sollen, hat aber noch gar nicht stattgefunden. Mit der Beendigung des ursprünglichen Rechtsstreits ohne jegliche Prüfung der Erfolgsaussichten wurde das mit der zweiten Stufe der Ausschlussfrist verfolgte Ziel demnach völlig verfehlt.
Es kann dahinstehen, ob zum Zwecke der Zielerreichung der Ausschlussfrist die Abweisung der Widerklage mittels Berufung hätte angegriffen werden müssen oder ob es ausgereicht hätte, zeitnah erneut Klage zu erheben, um eine materielle Prüfung zu ermögliche n. Jedenfalls ist das 13-monatige Zuwarten zwischen der Rechtskraft des ersten Urteils und der erneuten Klageerhebung zu lange, um die zweite Stufe der Ausschlussfrist zu wahren. Nach einer solch langen Zeit musste der Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass die Klägerin ihr Begehr doch noch einer materiellen Prüfung unterziehen will.
(dd) Die ursprünglich mit der rechtzeitigen Erhebung der Widerklage bewirkte Einhaltung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist wirkte nach Beendigung des vormaligen Rechtsstreits auch nicht über eine entsprechende Anwendung von § 204 Abs. 2 BGB fort.
(aaa) Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob die Regelung des § 204 Abs. 2 BGB überhaupt auf Ausschlussfristen angewendet werden kann (ablehnend bei der Unterbrechungswirkung des § 212 Abs. 2 BGB a.F.: BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 -).
(bbb) Denn selbst wenn man eine durch die Erhebung der Widerklage entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB begründete Hemmung des Fristenlaufs der Ausschlussfristen annehmen wollte, wäre diese Hemmung entsprechend § 204 Abs. 2 BGB jedenfalls sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung gemäß Urteil vom 29. August 2023 entfallen. Auch in diesem Fall wäre die erst am 16. Januar 2025 erfolgte erneute Klageerhebung verspätet.
(ee) Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, hatte doch die Klägerin die Möglichkeit, ihre Widerklage ohne Anspruchsverfall in einer Berufung weiterzuverfolgen. Sie hat die Gelegenheit nur nicht genutzt.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob eine unzulässige Klage, die nicht zu einer materiellen Anspruchsklärung führen kann, bei einer erneuten und nunmehr zulässigen Klage noch fortwirkend die zweite Stufe einer Ausschlussfrist wahren kann, ist bislang höchstgerichtlich nicht entschieden und hat grundsätzliche Bedeutung.
StöbeFuchsGrimmelsmannVerkündet am 28.01.2026