· Fachbeitrag · Steuerrecht
Mithilfe des Zuwendungsnießbrauchs Unterhalt an (minderjährige) Kinder absetzen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Kindesunterhalt lässt sich grundsätzlich nicht von der Steuer absetzen. Ausnahme: Mittels eines Zuwendungsnießbrauchs wird auch Unterhalt an (minderjährige) Kinder steuerlich abzugsfähig, eine „BP-sichere“ Gestaltung und das Beste: vollkommen ohne Höchstbeträge! FK klärt auf.
1. § 33a Abs. 1 S. 4 EStG hindert den Steuerabzug
Unterhaltsaufwendungen lassen sich zwar gem. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 12.348 EUR im Jahr 2026 von der Steuer absetzen (2025: 12.096 EUR), § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Hinzu kommen ggf. geleistete Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- oder Pflegeversicherung, § 33a Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Voraussetzung dafür, die Unterhaltsaufwendungen abzuziehen, ist aber, dass weder die den Unterhalt leistenden Eltern noch andere Personen für den Unterhaltsempfänger Anspruch auf Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld (§§ 62 ff. EStG) haben. Dieser Anspruch besteht während des Studiums bis zu dem Monat, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird, § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG. Der Unterhalt lässt sich also (doch) nicht von der Einkommensteuer (ESt) absetzen.
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