24.06.2014
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 23.04.2014 – 3 Sa 902/13
Zuschlag für Feiertagsarbeit an Christi Himmelfahrt, Fronleichnam und Pfingstsonntag - Auslegung von § 4 MTV für die chemische Industrie West
Tenor:
1. | Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 - 3 Ca 732/13 - werden zurückgewiesen. |
2. | Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen. |
3. | Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. |
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge für Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Fronleichnam 2012.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2003 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Der Stundenlohn beträgt bei einer 37,5-Stundenwoche derzeit 12,64 € brutto. Der Kläger ist gewerkschaftlich organisiert; die Beklagte war bis zu ihrem Austritt zum 31.12.2007 Mitglied im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Nordrhein. Der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers vom 21.03.2003 enthält in Nr. 10 folgende Regelung:
" Im Übrigen sind für das Arbeitsverhältnis und für die sonstigen Arbeitsbedingungen die am Sitz der Firma geltenden Tarifverträge der chemischen Industrie Nordrhein-Westfalen und die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend."
§ 4 des Manteltarifvertrages für die Chemische Industrie West (MTV) trifft folgende Regelung:
"§ 4 Zuschläge und Schichtzulagen
I. Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Zuschläge betragen
1. für Mehrarbeit 25%
2. für regelmäßige Nachtarbeit 15%
3. für nichtregelmäßige Nachtarbeit 20%
4. für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 60%
5. für Arbeiten am 24. Dezember ab 13 Uhr 100%
6. für Arbeiten an den wochenfeiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist; für Arbeiten am 1. Mai, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachts-Feiertagen, am Neujahrstag, auch dann, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen an sich arbeitsfreien Werktag fallen 150%"
Der Kläger arbeitete am 01.05.2012, am 17.05.2012 (Christi Himmelfahrt), am 27.05.2012 (Pfingstsonntag), am 28.05.2012 (Pfingstmontag) sowie am 07.06.2012 (Fronleichnam). Die Beklagte vergütete die Tätigkeit am 01.05. und am 28.05.2012 jeweils mit einem Zuschlag von 150%; die Tätigkeit an den übrigen vorgenannten Tagen vergütete sie mit einem 60%igen Zuschlag. Die Differenz zwischen einer 60%igen und einer 150%igen Zuschlagszahlung beträgt unstreitig 85,35 € brutto.
Mit Schreiben vom 28.08.2012 machte der Kläger weitere Zuschlagszahlungen für die Tätigkeit an Christi Himmelfahrt, am Pfingstsonntag sowie an Fronleichnam gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Mit der vorliegenden, am 24.01.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger unter anderem die Zuschlagsdifferenz für die drei vorgenannten Tage klageweise geltend.
Wegen des Weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der klageweise geltend gemachten Feiertagszuschläge die Beklagte verurteilt, an den Kläger 170,70 € brutto nebst Zinsen zu zahlen (Zuschlagsdifferenz für Christi Himmelfahrt und Fronleichnam) und hat die weitergehende Klage (Zuschlagsdifferenz für Pfingstsonntag) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für Christi Himmelfahrt und Fronleichnam als Wochenfeiertage seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des höheren tariflichen Zuschlags erfüllt und das gegenteilige Normverständnis der Beklagten vermöge nicht zu überzeugen. Wegen der Klageabweisung für die Tätigkeit am Pfingstsonntag hat das Arbeitsgericht auf eine frühere Entscheidung der 12. Kammer des Arbeitsgerichts und die dortige Begründung Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 06.08.2013 und der Beklagten am 19.08.2013 zugestellte Urteil haben beide Parteien hinsichtlich der Feiertagsvergütung Berufung eingelegt. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die Berufung des Klägers ist am 27.08.2013, seine Berufungsbegründung ist am 04.10.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte hat am 28.08.2013 Berufung eingelegt und hat diese am 23.09.2013 begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, der Anspruch auf den höheren Zuschlag für die Tätigkeit am Pfingstsonntag ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Tarifvertrages. Auf die Eigenschaft dieses Tages als gesetzlichen Feiertag komme es daher nicht an. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV sei zweigeteilt. Maßgeblich sei vorliegend der zweite, durch einen Semikolon abgetrennte Halbsatz. Dieser lege fest, dass unter anderem für Arbeiten an Pfingstfeiertagen ein Zuschlag in Höhe von 150% zu zahlen sei. Dabei sei der dort verwendete Begriff des "Feiertags" im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen, der weiter als der Begriff des "gesetzlichen Feiertags" gefasst sei und auch den Oster- und Pfingstsonntag umfasse. Ferner mache die Verwendung des Plurals ("Feiertage") deutlich, dass sowohl Ostern als auch Pfingsten mehrere Feiertage zuschlagspflichtig seien. Schließlich sprächen auch die Tarifgeschichte und der Tarifgebrauch für ein weites Verständnis und gegen eine Beschränkung auf gesetzliche Feiertage.
Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat tritt der Kläger der erstinstanzlichen Entscheidung bei.
Der Kläger beantragt,
1. | unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 - 3 Ca 732/13 - die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger weitere 85,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.3013 zu zahlen, |
2. | die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
Die Beklagte beantragt,
1. | Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 - 3 Ca 732/13 - dahingehend abzuändern, dass die Klage hinsichtlich des dem Kläger zugesprochenen Betrages von 170,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 abgewiesen wird, |
2. | die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln, dass der MTV auch für Arbeiten an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam 2012 nur einen 60%igen Zuschlag vorsehe. Dass ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ansonsten die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV überflüssig wäre.
Im Übrigen folgt die Beklagte hinsichtlich der Berufung des Klägers der erstinstanzlichen Entscheidung und versteht den im MTV verwendeten Begriff des "Feiertags" ebenfalls als "gesetzlichen Feiertag".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, weil sie insgesamt statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden sind (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Beide Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage nur hinsichtlich der erhöhten Zuschläge für die Tätigkeit des Klägers an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam 2012 stattgeben und die weitergehende Klage abgewiesen.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV einen Anspruch auf Zahlung von 170,70 € brutto. Hierbei handelt es sich um den tariflichen Feiertagszuschlag für den 17.05.2012 (Christi Himmelfahrt) und 07.06.2012 (Fronleichnam) in rechnerisch unstreitiger Höhe (Differenz zwischen gezahlten 60% und begehrten 150%). Der Anspruch ergibt sich aus der Auslegung der tariflichen Regelung.
a) § 4 MTV ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar.
b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Beschluss vom 21.09.2011 - 7 ABR 54/10 -; BAG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 -, NZA 2011, 708; BAG, Urteil vom 15.10.2003 - 4 AZR 594/02 -, EzA TVG § 4 Stahlindustrie).
c) Die Anwendung dieser Grundsätze auf § 4 MTV führt zur Begründetheit der Klage in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam 2012.
Das folgt bereits aus dem eindeutigen Tarifwortlaut. § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV bestimmt in seinem ersten Halbsatz, dass "für Arbeiten an den Wochenfeiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist", ein Zuschlag von 150% zu zahlen ist. Fronleichnam zählt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 FeiertagsG NW zu den gesetzlichen Feiertagen. Als Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis ist Fronleichnam auch ein Wochenfeiertag. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV für die Arbeit am 07.06.2012 erfüllt. Das Gleiche gilt für den 17.05.2012, da Christi Himmelfahrt am 40. Tag nach Ostersonntag ebenfalls auf einen Donnerstag fällt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht dieser eindeutige Normwortlaut auch im Einklang mit der Tarifsystematik. Die Beklagte meint, § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV sei überflüssig, wenn Christi Himmelfahrt und Fronleichnam unter die Regelung in Nr. 6 fielen. Das ist jedoch zweifelsfrei nicht der Fall. Diese Tarifnorm behält in jedem Fall einen eigenen Regelungsbereich. Denn es existieren mit dem 03. Oktober und Allerheiligen zwei gesetzliche Feiertage, die nicht an einen bestimmten Wochentag gebunden sind und daher, wenn sie auf einen Sonntag fallen, als gesetzlicher Feiertag nur mit 60%iger Zulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV zu vergüten sind. Auch erscheint es sinnvoll und sachgerecht, Wochenfeiertage mit einem höheren Zuschlag zu versehen als Feiertage, die auf einen Sonntag fallen. Die Arbeit an einem solchen, seltenen Wochenfeiertag bedeutet regelmäßig eine stärkere Belastung für den Arbeitnehmer als bloße Sonntagsarbeit.
d) Hinsichtlich des Zuschlags für den Pfingstsonntag führen die oben dargestellten Grundsätze der Tarifauslegung zum gegenteiligen Ergebnis. Für Tätigkeiten an diesem Tag kommt § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV nicht zur Anwendung. Vielmehr gilt insoweit die Zuschlagsregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 MTV. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.
Auch hier ist vom Normwortlaut auszugehen. § 4 Nr. 4 MTV sieht für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen einen 60%igen Zuschlag vor und verwendet ausdrücklich den Begriff des gesetzlichen Feiertags. Dies macht deutlich, dass die Feiertagszuschläge des § 4 MTV allein gesetzliche Feiertage betreffen. Einer erneuten ausdrücklichen Wiederholung des Begriffs "gesetzliche Feiertage" in § 4 Nr. 6 MTV bedurfte es nicht. Insoweit wird offensichtlich auf den zuvor gebrauchten Feiertagsbegriff Bezug genommen.
Die hierzu vorgebrachte grammatikalische Argumentation des Klägers greift zu kurz. Der Kläger betrachtet isoliert die Regelung in § 4 Nr. 6 MTV und die dort durch die Verwendung des Semikolons vorgenommene Unterteilung in zwei gleichwertige Halbsätze. Er meint, wegen dieser Gleichwertigkeit könnten die tariflichen Voraussetzungen des ersten Halbsatzes nicht automatisch auch für den zweiten Halbsatz verlangt werden. Zum einen spricht allerdings der Tarifvertrag auch im ersten Halbsatz des § 4 Nr. 6 MTV nicht von gesetzlichen Feiertagen, sondern verwendet den Begriff des Wochenfeiertags, "an dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten" ist. Zum anderen bedarf es in § 4 Nr. 6 MTV bereits nach der Tarifsystematik gar keiner erneuten Erwähnung des Begriffs des gesetzlichen Feiertags, da dessen Inbezugnahme sich bereits aus der vorherigen Regelung in § 4 Nr. 4 MTV ergibt.
Soweit der Kläger auf die Verwendung des Plurals in § 4 Nr. 6 MTV abstellt, ist dem bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung entgegengetreten. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Auch die übrige Tarifsystematik spricht gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Nach seinem Verständnis sähe § 4 Nr. 6 MTV einen gegenüber § 4 Nr. 4 MTV 2,5-fachen Zuschlag bei einem gleichzeitig deutlich weitegehenden, nämlich auf alle kirchlichen Feiertage (sämtlicher Religionen?) ausgedehnten Feiertagsbegriff vor. Das wäre offensichtlich systemwidrig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 TVG normative Wirkung haben. Von daher liegt es nahe, dass sie ebenso wie gesetzliche Regelungen bei dem Feiertagsbegriff auf gesetzliche Feiertage abstellen.
Auch die vom Kläger angeführte Tarifgeschichte führt nicht zu der von ihm vertretenen Tarifauslegung. Sie entkräftet allenfalls die diesbezügliche ergänzende Argumentation des Arbeitsgerichts, vermag aber keine anspruchsbegründende Wirkung zu entfalten.
Das gilt letztlich auch für die vom Kläger vorgelegte Übersicht zur Feiertagsvergütung (Bl. 64 d. A.). Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Tarifvertragsparteien hätten sich unabhängig vom Wortlaut der Tarifnorm des § 4 MTV auf diese Übersicht geeinigt. Diese Übersicht sei das Ergebnis der Tarifvertragsverhandlungen zwischen der IG BCE und dem Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) im Zusammenhang mit der Änderung des Manteltarifvertrages zur Fassung vom 16.03.2009. Zweitinstanzlich führt der Kläger demgegenüber aus, diese Übersicht sei lediglich Gegenstand des früheren Tarifvertrages im Jahr 1983 gewesen, sei aber nicht Gegenstand des aktuellen MTV. Unabhängig von der Widersprüchlichkeit des Vortrags bleibt diese Übersicht damit im Ergebnis ohne rechtliche Relevanz, denn sie ist nach dem eigenen, letzten Vortrag des Klägers jedenfalls nicht Gegenstand des geltenden, zur Anwendung kommenden Tarifvertrags.
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision für beide Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Vielzahl der von der Tarifauslegung betroffenen Arbeitsverhältnisse zugelassen.