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  • 08.05.2014

    Landesarbeitsgericht: Urteil vom 12.04.2013 – 9 Sa 465/12


    Tenor:

    I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2012 - 15 Ca 9036/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    II.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

    Die Beklagte ist ein Unternehmen der und war nach eigener Darstellung zeitweise der zweitgrößte und mit bis zu 2.400 Mitarbeitern einer der größten Arbeitgeber im . Nach der Stilllegung der Produktion betreibt sie nunmehr ein Handelsunternehmen.

    Der am 1944 geborene Kläger ist Diplom-Chemiker und war in der Zeit vom 01.06.1972 bis zum 30.06.1994 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 10.400,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre seines Arbeitsverhältnisses erzielte der Kläger ein monatliches Einkommen in Höhe von 10.313,89 DM.

    Bis zum 31.12.1990 galten für die Altersversorgung des Klägers die (Bl. 41 - 54 d.A.) und das für AT-Angestellte in der Fassung vom 05.04.1984 (Bl. 224 - 231 d.A.). Die danach zugesagte betriebliche Altersversorgung bestand aus einer betrieblichen Grundversorgung sowie einer diese ggf. ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgelte oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versorgungsleistungen waren durch einen Höchstbetrag begrenzt. Anzurechnen waren insbesondere die gesetzliche Sozialversicherung und der firmenfinanzierte Teil einer Pensionskassenrente.

    Mit Wirkung vom 01.01.1991 führte die Beklagte mit der Versorgungsordnung (Bl. 110 - 128 d.A.) eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für AT-Mitarbeiter ein. Diese enthält einen Anhang zur sog. Besitzstandsrente, wonach zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung eine Besitzstandsrente für die bis zum 31.12.2990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen Altersversorgungsregelungen gewährt wird. Diese errechnet sich wie folgt:

    Von dem letzten Diensteinkommen vor dem 31.12.1990 wird die nach § 3 des für AT-Angestellte im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt. Von dieser die nach dem Näherungsverfahren zu ermittelnde gesetzliche Rente abgesetzt. Der verbleibende Betrag ist die Firmenrente, die mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit ermittelt wird. Der sich so ergebende Rentenanteil wird zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31.12.2990 gesetzt und ergibt den Besitzstandsprozentsatz. Dieser wird bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem durchschnittlichen Entgelt der letzten 36 Monate vor dem 31.12.1990 multipliziert.

    Am 12.11.1990 schlossen die Parteien den folgenden Vertrag (Bl. 234 d.A.):

    "Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab dem 01.01.1991 durch die CFK-Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur CFK-Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt."

    Die Versorgungsordnung sieht ebenfalls eine Grundversorgung sowie eine diese ggf. ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgelte oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Nach Nr. 6 der Versorgungsordnung sind Träger der Grundversorgung die und die Beklagte.

    Seit dem 01.01.1991 war der Kläger Mitglied der . Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung der (Bl. 484 - 515 d.A.) beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6.400,- DM überschreitet, höchstens 267.- DM. Darüber hinaus können Mitglieder nach § 21 der Satzung Ergänzungsbeiträge für Zeiten außerhalb der ordentlichen Mitgliedschaft entrichten. Gemäß § 22 der Satzung leisten die angehörigen Firmen Firmenbeiträge, die so bemessen sind, dass sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kassen die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren. Nach § 34 der Satzung beträgt die jährliche Mitgliedsrente 40 von 100 der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge (2 % ihres Bruttoeinkommens). Die erhob Beiträge, die zu 60 % von der Beklagten und zu 40 % vom Kläger zu zahlen waren.

    In der Zeit vom 01.01.1991 bis zu seinem Ausscheiden am 30.06.1994 wurden Schreiben der vom 24.08.1994 (Bl. 237 d.A.) Beiträge an die Kasse in Höhe von 8.602,08 € entrichtet, was einem Monatsbetrag in Höhe von 204,81 € entspricht. Die errechnete gemäß Schreiben vom 24.06.1994 (Bl. 237 d.A.) eine Anwartschaft des Klägers in Höhe von 286,75 DM (= 146,61 €).

    Seit dem 01.03.2009 bezieht der Kläger auf Grund des Erreichens der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Sozialversicherungsrente.

    Der Kläger erhält von der Beklagten nach dem Anhang zur -Versorgungsordnung (Bl. 127 ff. d.A.) eine Besitzstandsrente für die vor dem 01.01.1991 erworbenen Anwartschaften in Höhe von 601,17 € sowie Leistungen aus der Zusatzversorgung II in Höhe von 181,26 €. Dabei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der Regelaltersgrenze entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit dem Eintritt des Klägers am bis zu seinem Ausscheiden am 30.06.1994 ins Verhältnis zu der Zeit zwischen seinem Eintritt und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres quotiert (Quotierungsfaktor 0,6009). Zusätzlich erhält der Kläger eine monatliche Pensionskassenrente in Höhe von 146,61 €.

    Mit seiner am 11.11.2010 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten und später mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger zusätzlich einen auf § 2 Abs. 3 BetrAVG gestützten Anspruch auf Zahlung einer von ihm so genannten "Pensionskassenspitze" erhoben. Diesen begründet er wie folgt: Die Summe aus den vom ihm in die Pensionskasse gezahlten Beiträgen und den fiktiven Beiträgen zwischen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Renteneintritt betrage insgesamt 44.655,51 DM. Gemäß Nr. 45 der -Versorgungsordnung betrage die theoretische Pensionskassen-Rente jährlich 40 % dieser Summe (1.488,52 DM monatlich). Die monatliche Altersrente betrage nun wieder 60 % hiervon, also 893,11 DM. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens sei dieser Betrag mit einem Faktor von 0,6009 ratierlich zu kürzen (auf 536,64 DM). Hiervon in Abzug zu bringen sei wiederum der firmenfinanzierte Anteil der Pensionskasse bis zu seinem Ausscheiden (8.602,08 DM x 40 % x 12 Monate x 60 % = 172,04 DM). 536,64 DM abzüglich 172,04 DM ergebe einen Betrag in Höhe von 364,60 DM (= 186,42 €)/Monat. Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung sei für die Berechnung seines Anspruchs überdies sein Einkommen vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu Grunde zu legen, also 10.400,00 € statt 10.313,89 €, so dass sich sein Anspruch weiter auf 189,87 €/Monat erhöhe.

    Der Kläger hat beantragt,

    1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente in Höhe von 4.367,01 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 189,87 € seit dem 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 1.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 01.01.2011,01.02.2011;

    2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.02.2011 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 782,43 € hinaus monatlich weitere 189,87 € zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    1.

    die Klage abzuweisen;

    2.

    festzustellen, dass sie dem Kläger eine Besitzstandsrente in Höhe von 601,17 € brutto schuldet sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 28,73 € brutto aus der Zusatzversorgung II der CFK-VO;

    3.

    hilfsweise festzustellen, dass sie dem Kläger eine Firmenrente in Höhe von höchstens 669,32 € brutto schuldet.

    Der Kläger hat beantragt,

    die Widerklage abzuweisen.

    Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger stünden lediglich eine Besitzstandsrente in Höhe von 601,17 € sowie eine Zusatzversorgung II in Höhe von 28,73 € zu. Soweit sie in der Vergangenheit mehr gezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Ein Anspruch auf Zahlung einer "Pensionskassenspitze" bestehe nicht. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der Zusatzversorgung II errechne sich wie folgt:

    Bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand habe ein Betrag in Höhe von 3.296,89 DM oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen. Nach der - Versorgungsordnung sei ein Betrag bis 3.200,00 DM mit einem Prozent zu multiplizieren und der darüber hinausgehende Betrag mit 0,8 %.

    3.200,00 DM x 1 % x 18 Jahre = 576,00 DM

    96,89 DM x 0,8 % x 18 Jahre = 13,95 DM

    insgesamt 589,95 DM.

    Der Betrag sei bisher mit dem Faktor von 0,6009 falsch quotiert worden. Sie habe nicht berücksichtigt, dass mit dem 01.01.1991 die Altersversorgung umgestellt worden sei und damit die Anwartschaften für die Zeit vor dem 01.01.1991 und für die Zeit danach auf unterschiedlichen Rentenstämmen beruhen würden. Bei der Ermittlung des Quotierungsfaktors sei daher nicht die tatsächliche Dienstzeit seit Eintritt des Klägers bei der Beklagten (01.06.1972) zu berücksichtigen, sondern nur die tatsächliche Dienstzeit seit Beginn des neuen Rentenstammes, also seit dem 01.01.1991. Dies ergebe einen Quotierungsfaktor von 0,0952, so dass sich - ausgehend von dem unstreitigen Ausgangsbetrag von 589,95 DM eine Zusatzversorgung in Höhe von 28,73 € (589,95 DM x 0,0952 = 56,19 DM).

    Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Pensionskassenspitze bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG seien nicht erfüllt. Die Berechnung des Klägers sei nicht verständlich.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage mit einem am 12.03.2012 verkündeten Urteil abgewiesen und nach den Widerklageanträgen der Beklagten erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer "Pensionskassenspitze" zustehe. § 2 Abs. 3 BetrAVG setze voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG eine betriebliche Altersversorgung mittels einer Pensionskasse versprochen habe. Nur wenn sich bei der Betrachtung dieses Versprechens einerseits und der Leistung nach der Satzung der Pensionskasse andererseits eine Differenz ergebe, komme ein Anspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG in Betracht. Eine solche Differenz habe der Kläger jedoch nicht vorgetragen.

    Hingegen sei die Widerklage zulässig und begründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Zusatzversorgung II bestehe nur in Höhe von 28,73 €. Die Beklagte sei nicht gehindert, nach Eintritt des Versorgungsfalles die Leistungen neu (und niedriger) entgegen ihren bisherigen Auskünften niedriger zu berechnen. Die Quotierung im Verhältnis der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 30.06.1994 im Verhältnis zu der Zeit vom 01.06.1972 bis zum 01.03.2009 sei zutreffend.

    Das Urteil ist dem Kläger am 20.04.2012 zugestellt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung ist am 09.05.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.07.2012 mit einem am 19.07.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.

    Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, dass die Besitzstandsrente fehlerhaft auf der Grundlage eines Höchstbetrages von 4.675,- DM berechnet worden sei. Denn der Höchstbetrag sei bis zum 01.07.1990 kontinuierlich gestiegen, so dass er konsequenterweise bis zum Renteneintritt hochzurechnen sei, nämlich auf einen Betrag von 8.275,- €, was zu einer Erhöhung der Besitzstandsrente auf 783,10 € führe. Wegen der näheren Berechnung wird auf S. 11 - 13 der Berufungsbegründung (Bl. 421 - 423 d.A.) verwiesen.

    Der Kläger beantragt,

    1.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2012, Aktenzeichen 15 Ca 9036/10, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente in Höhe von 8.550,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisszinssatz aus jeweils 311,77 € seit dem 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 1.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011;

    2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.02.2011 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 782,43 € hinaus monatlich weitere 371,77 € zu zahlen;

    3.

    die Widerklage abzuweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

    Sie tritt den Ausführungen des Arbeitsgerichts bei und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klageerweiterung hält sie für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet, da das keine Dynamisierung des Höchstbetrages vorsehe oder rechtfertige.

    Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die form- und fristgerechte und insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen und nach dem Widerklageantrag der Beklagten erkannt.

    1.) Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Besitzstandsrentenanspruch des Klägers entsprechend der bisher unstreitigen Berechnung der Beklagten mit 601,17 €/Monat beziffert und auf die Widerklage der Beklagten eine entsprechende Feststellung getroffen. Die von dem Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

    a) Der Kläger ist prozessual nicht gehindert, mit der Berufung einen über 601,17 €/Monat hinausgehenden Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandsrente geltend zu machen. Eine Klageerweiterung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Eine Klageerweiterung ist kein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.d. §§ 530, 296 ZPO, § 67 ArbGG (BAG vom 12.09. 2006 - 9 AZR 271/06 -, [...]), so dass es unerheblich ist, ob sie Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde oder ob das späte Vorbringen genügend entschuldigt ist.

    b) Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch keinen über 601,17 €/Monat hinausgehenden Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandsrente. Das Arbeitsgericht hat dem Widerklageantrag zu Recht stattgegeben. Die Berechnung des Besitzstandes ist aufsteigend unter Zugrundelegung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Jahre und unter Berücksichtigung des gemäß § 4 Nr. 6 K für AT-Angestellte festgelegten Höchstbetragsgrenze zu ermitteln, die im Falle des Klägers 4.675,- DM beträgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Höchstbetrag nicht hochzurechnen. Die -Versorgungsordnung enthält für eine solche Auslegung keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Sie verweist auf das für AT-Angestellte, wonach die maßgebliche Gesamtversorgung nicht abstrakt berechnet, sondern in absoluten Zahlen individuell festgelegt wird. Hierbei handelt es sich um die Obergrenze, die dem Kläger nach dem Willen der Parteien im Jahr 1990 bei Eintritt des Versorgungsfalls in der Zukunft zustehen soll. Mit ihrer Vereinbarung vom 12.11.1990, wonach die bestehende Altersversorgungsvereinbarung für Zeiten ab dem 01.01.1991 durch die CFK-Versorgungsordnung ersetzt wird, haben die Parteien diese alte Versorgungsregelung ausdrücklich abgelöst. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt. Der bis zum 31.12.1990 Höchstbetrag wurde damit zugleich eingefroren. Dies widerspricht nicht dem Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG. Diese Bestimmung betrifft die Kürzung von Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bereits festgesetzt waren, also laufende Betriebsrenten, nicht jedoch die Berechnung der Anwartschaft eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers (BAG vom 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 -, [...]; ErfK/Steinmeyer, 13. Auflage 2013, § 5 BetrAVG, Rz. 4). Der Kläger und die anderen Mitarbeiter der Beklagten hatten zudem ab 1991 die Möglichkeit, über den garantierten Besitzstand hinaus weitere Betriebsrentenansprüche zu erwerben.

    2.) Auch der Anspruch auf eine Zusatzversorgung II besteht nur in Höhe von 28,73 €/Monat, wie das Arbeitsgericht auf die Widerklage zutreffend festgestellt hat.

    a) Beruht der Betriebsrentenanspruch eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, ist die Betriebsrente auf die Weise zu berechnen, dass für jeden Zeitraum ein Rentenstamm gebildet wird und die sich aus den beiden Stämmen ergebenden Teilansprüche addiert werden (BAG vom 28.07.2009 - 3 AZR 43/08 -, [...]). Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG bei Vorliegen unterschiedlicher Rentenstämme, eine Quotelung im Verhältnis der bis zum 30.06.1994 erbrachten Betriebszugehörigkeit zu der wegen der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) möglichen Betriebszugehörigkeitszeit vorzunehmen, wobei dem Divisor jeweils die gesamte Zeit der tatsächlichen Betriebszughörigkeit von deren Beginn an bis zur Altersgrenze zu Grunde zu legen ist (LAG Köln vom 20.01.2012 - 4 Sa 1559/10 -, [...]).

    b) Demgemäß berechnet sich der Anspruch des Klägers wie folgt:

    589,95 DM x 0,0952 (42 Monate tatsächliche Betriebszugehörigkeit : 441 Monate mögliche Betriebszugehörigkeit) = 56,19 DM = 28,73 €

    c) Die Beklagte ist nicht gehindert, sich im vorliegenden Rechtsstreit auf eine neue Berechnung der Zusatzversorgung II zu berufen. Bislang hat sie über die bloß tatsächliche Zahlung eines höheren Betrages hinaus keine Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass sie ungeachtet der Frage, ob sie aus Rechtsgründen die Zusatzversorgung-II-Komponente in der bisher angesetzten Höhe schulde, diese dem Kläger überobligationsmäßig zahlen wolle. Zwar liegen verschiedene Berechnungen über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente vor, in der der bislang gezahlte Betrag von 181,26 € als unstrittig dargestellt wird. Hierbei handelt es sich jedoch um bloße Wissenserklärungen der Beklagten, die in ihrer rechtlichen Bedeutung einer Auskunft nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG entsprechen. Nach dieser Vorschrift hat ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht. Diese Auskunft ist weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Vielmehr handelt es sich um eine Wissenserklärung, die dem Arbeitnehmer Klarheit über die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente verschaffen soll, und die entsprechend ihrem Zweck so ausgestaltet sein muss, dass der Arbeitnehmer sie überprüfen kann. Die Auskunft dient jedoch nicht dazu, einen Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruchs zu beseitigen. Sie soll vielmehr Meinungsverschiedenheiten über die Berechnungsgrundlagen aufdecken und dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, derartige Streitigkeiten noch vor dem Eintritt des Versorgungsfalls durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe der Versorgungsanwartschaft zu bereinigen. Der Arbeitgeber ist nicht an den Inhalt der Auskunft gebunden (BAG vom 23.08.2011 - 3 AZR 669/09 -, [...]).

    3.) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer sog. Pensionskassenspitze aus § 2 Abs. 3 BetrAVG.

    a) § 2 Abs. 3 BetrAVG regelt das Quotierungsverfahren bei Pensionskassen, wenn der Arbeitgeber eine Leistungszusage gemacht hat. Die Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn das nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) ermittelte Deckungskapital dem quotierten Anspruch gegenüber gestellt wird und das Deckungskapital geringer ist, als die Leistung, die nach dem Quotierungsverfahren ermittelt wurde. Für diesen Fall bestimmt die Norm, dass sich der Differenzanspruch gegen den Arbeitgeber richtet (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 5. Aufl. 2013, § 2, Rz. 111). Den Arbeitgeber trifft damit eine Auffüllpflicht für den Teil der zugesagten Leistungen, der die von der Pensionskasse nach dem Geschäftsplan aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen übersteigt (Höfer, § 2 BetrAVG, Rz. 3278). Zu ermitteln ist, wie hoch die aufrecht zu erhaltende Teilanwartschaft des Arbeitnehmers wäre, wenn der Arbeitgeber die Versicherungsleistung als unmittelbare Versorgung aus eigenem Vermögen zugesagt hätte. Liegt die von der Pensionskasse aufgrund der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 2, Rz. 310) erbrachte Versorgungsleistung darunter, ist die Differenz von dem Arbeitgeber auszugleichen (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 2, Rz. 307).

    b) Diese Regelung korrespondiert mit dem Umstand, dass der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG vom 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 , [...]). Der Arbeitgeber überträgt das Versorgungsrisiko auf eine rechtlich selbständige Einrichtung, der er sich zur Erbringung seiner Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung oder Betriebstreue bedient (ErfK/Steinmeyer, 13. Auflage 2013, § 1b BetrAVG, Rz. 50). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Er hat demnach gleichwertige Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber kann sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (BAG vom 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 -, [...]).

    c) Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch auf Zahlung einer sog. Pensionskassenspitze ist somit, dass die Leistungen der hinter den von der Beklagten zugesagten Leistungen zurückbleiben. M.a.W.: Die aufgrund der Beiträge der Beklagten erbrachten Leistungen der BASF-PK müssten aufgrund einer Lücke im Deckungskapital geringer sein, als die Leistung, die nach dem Quotierungsverfahren ermittelt wurde. Dies hat der Kläger weder dargetan, noch ist dies sonst wie ersichtlich.

    aa) Der Kläger zieht zur Stützung seines vermeintlichen Anspruchs stattdessen Nr. 45 der CFK-Versorgungsordnung heran. Diese Bestimmung enthält eine Direktzusage für die Fälle, dass Mitarbeiter keine Mitglieder der Pensionskasse waren oder keine satzungsmäßigen Beiträge entrichtet haben. In diesen Fällen zahlt die Beklagte eine monatliche Altersrente, die sich auf der Grundlage der von den Arbeitnehmern geleisteten Beiträge errechnet. Aus der Summe der fiktiven Mitgliedsbeiträge wird eine theoretische Pensionskassenrente ermittelt, die jährlich 40% der Summe der angenommenen Mitgliedsbeiträge entspricht. Die jährliche Altersrente entspricht dann 60% der theoretischen Pensionskassenrente. Den sich so errechnenden Betrag quotiert der Kläger mit einem Faktor von 0,6009, zieht den firmenfinanzierten Teil der Pensionskasse hiervon ab und beziffert den sich nach seiner Auffassung ergebenden Ausgleichsbetrag letztlich mit 189,87 €.

    bb) Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht richtig. Selbst wenn man die Betriebsrente nach Nr. 45 der CFK-Versorgungsordnung mit der dem Kläger zugesagten Versorgungsleistung gleichsetzen würde, ergäbe sich nicht der vom Kläger reklamierte Anspruch. Denn die unter Nr. 45 der -Versorgungsordnung zugesagte (Ersatz-)Leistung bildet einen neuen Rentenstamm. Der sich aus diesem Rentenstamm ergebende Teilbetrag der Altersversorgung ist daher, wie bereits dargelegt, gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG durch eine Quotelung im Verhältnis der bis zum 30.06.1994 erbrachten Betriebszugehörigkeit zu der wegen der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) möglichen Betriebszugehörigkeitszeit zu ermitteln, wobei dem Divisor jeweils die gesamte Zeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit von deren Beginn an bis zur Altersgrenze zu Grunde zu legen ist (LAG Köln vom 20.01.2012 - 4 Sa 1559/10, [...]). Der maßgebliche Faktor betrüge somit nicht, wie der Kläger meint, 0,6009, sondern nur 0,0952 (42 Monate tatsächliche Betriebszugehörigkeit : 441 Monate mögliche Betriebszugehörigkeit). Die vom Kläger ermittelte monatlichen Altersrente von 893,11 DM wäre mit dem Faktor von 0,0952 auf 85,02 DM zu kürzen. Zieht man davon, wie der Kläger selbst vorrechnet, den firmenfinanzierten Anteil der Pensionskasse bis zu seinem Ausscheiden von 172,04 DM ab, verbleibt keine zu Gunsten des Klägers auszugleichende Pensionskassenspitze.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 ZPO. Die Kammer misst dem Rechtsstreit im Hinblick auf die Bedeutung des § 2 Abs. 3 BetrAVG und die Frage der Quotelung bei verschiedenen Rentenstämmen grundsätzliche Bedeutung bei und hat deshalb gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

    Vorschriften§ 2 Abs. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, § 264 Nr. 2 ZPO, §§ 530, 296 ZPO, § 67 ArbGG, § 5 Abs. 1 BetrAVG