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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    Dienstreisen im Geflecht der DBA-Grenzgänger-regelungen ‒ Teil 1: DBA-Schweiz

    von StB Dr. Dino Höppner und Philip Poerschke, M. Sc., beide Frankfurt (Oder)

    | Die Behandlung von Dienstreisen als Nichtrückkehrtage im Rahmen der Grenzgängerregelungen in den DBA mit der Schweiz, Frankreich und Österreich war immer wieder streitig. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung dieser Regelungen kann die Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf jedes DBA übertragen werden. Diese dreiteilige Beitragsreihe stellt daher die wesentlichen Unterschiede der einzelnen Grenzgängerregelungen dar, bespricht Übereinstimmungen sowie Abweichungen bei der Behandlung von Dienstreisetagen und betrachtet die Auswirkungen der Änderungsprotokolle. Der erste Teil beginnt mit dem DBA-Schweiz. |

    1. Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz

    • Beispiel 1

    Dieter wohnt in Deutschland und ist bei einem in der Schweiz in Grenznähe ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. Von dem Wohnsitz in der Nähe der Grenze zur Schweiz pendelt er regelmäßig zum Arbeitsort und zurück. Als Teamleiter im Vertrieb ist Dieter nicht nur im Büro seines Arbeitgebers in der Schweiz tätig, sondern gelegentlich auch bei Kunden vor Ort. Im VZ 2023 besucht er an 20 einzelnen Tagen Kunden in Deutschland und an 15 einzelnen Tagen Kunden in der Schweiz. Darüber hinaus ist er für zehn Tage auf Dienstreise in Polen (Hinreise am Montag und Rückreise am Mittwoch der Folgewoche). Die Wochenendtage in Polen nutzt Dieter, um liegen gebliebene E-Mails zu bearbeiten und sich mit Kunden zum Essen zu treffen. Darüber hinaus arbeitet er an 35 Tagen von zu Hause aus. Arbeitsvertraglich ist eine fünftägige Arbeitswoche an Werktagen vereinbart. Eine Überstundenegelung besteht nicht.

     

    In Deutschland ist Dieter aufgrund des Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 AO). In der Schweiz ist er mit dem dort erzielten Arbeitslohn beschränkt steuerpflichtig. Nach dem DBA-Schweiz steht das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zu, es sei denn, der Steuerpflichtige übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat (Schweiz) aus (Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz).

             

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