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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Ausschluss der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

    | Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags scheidet nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG auch dann aus, wenn der Gesellschafter nicht gewerbesteuerpflichtig ist. |

     

    Hintergrund

    Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ermöglicht es, dass Immobilienunternehmen, die allein kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, ihren Gewerbeertrag kürzen, sofern sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG, zahlte in 2016 Darlehenszinsen i. H. v. 66.000 EUR an ihren nicht gewerbesteuerpflichtigen Mehrheitsgesellschafter und 6.000 EUR an den Mitgesellschafter, eine GmbH, die diese jeweils als Sonderbetriebseinnahmen erfassten.

     

    Das FA bezog die gezahlten Zinsen nicht in die Kürzung des Gewinnes gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ein, sondern qualifizierte sie als Vergütungen und versagte insoweit die erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Die Klägerin meint, die Zinsen stünden im Zusammenhang mit ihrer „Kerntätigkeit“ und seien daher gesondert zu behandeln. Außerdem sei § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 a GewStG nicht anwendbar, wenn der Gesellschafter selbst nicht der GewSt unterliege und daher selbst die Kürzung nicht in Anspruch nehmen könne und somit keine doppelte gewerbesteuerlich begünstigende Berücksichtigung der Zinsen erfolge.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des FG Düsseldorf war die Klage unbegründet.

     

    Die Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen entfällt gem. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 a GewStG insoweit, als der Gewerbeertrag Vergütungen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthält, die der Gesellschafter für die Hingabe von Darlehen bezogen hat. Letzteres ist hier der Fall.

     

    Zinsen sind nicht Bestandteil der Gewinnabrede

    Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und die vorgenommenen Buchungen ergeben, dass ‒ entgegen dem Vortrag der Klägerin ‒ die Verzinsung nicht als Teil der Gewinnverteilung qualifiziert werden kann, zumal dies der Erfassung als Vergütung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG widersprechen würde und die der Verzinsung zugrunde liegende Beziehung der Klägerin zu ihren Gesellschaftern ausdrücklich als Darlehensverhältnis bezeichnet wurde.

     

    Restriktive Auslegung der Kürzungsnorm nicht zulässig

    Die Zinsen als Vergütung i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 a GewStG nicht Teil der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

     

    Eine Einschränkung der Norm im Wege der teleologischen Reduktion ist nicht vorzunehmen. Zwar wohnt ihr eine überschießende Tendenz inne: Denn es sollten insbesondere steuerliche Gestaltungen verhindert werden, bei denen Erträge, die die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtigen Dritten für erbrachte Leistungen zahlt, in den Kürzungsumfang einbezogen werden, weil der Dritte Gesellschafter der Gesellschaft ist. Demgegenüber erfasst der Gesetzeswortlaut sämtliche Vergütungen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ohne Rücksicht darauf, ob die gewerbesteuerliche Zielsetzung beeinträchtigt wird. Im Falle der Klägerin ist der Mehrheitskommanditist als nicht gewerbesteuerpflichtiger Dritter zwar von der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Zielsetzung nicht erfasst. Gleichwohl ist im Rahmen der dem Steuergesetzgeber zustehenden Typisierung der steuerlichen Behandlung von Sachverhalten die überschießende Auswirkung der Norm insbesondere und auch in Bezug auf den Mehrheitskommanditisten angesichts des eindeutigen Regelungstextes hinzunehmen (so auch die Kommentarliteratur).

     

    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 26.6.2007 (IV R 9/05, BStBl 2007, 893) die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags durch teleologische Reduktion des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG auch dann gewährt, wenn das überlassene Grundstück einem von der GewSt befreiten Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Die dort ausgeführten Argumente ließen sich in ähnlicher Weise auf § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 a GewStG und damit auf den Fall der Klägerin übertragen. Eine dementsprechende Korrektur des Gesetzeswortlauts war dem FG jedoch nicht möglich, da dem Gesetzgeber durch dieses Urteil und durch Schrifttum die Problematik der überschießenden Tendenz des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG bekannt war und er sich gleichwohl für die weitreichende Typisierung in der neu eingefügten und hier maßgeblichen Nr. 1a des § 9 Nr. 1 GewStG entschieden hat. Der Gesetzgeber hat seitdem offenbar auch keinen Anlass gesehen, eine einschränkende Änderung des Wortlauts der Vorschrift vorzunehmen.

     

    FAZIT | Das FG lehnt eine restriktive Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ab, da der Gesetzgeber bei der Ergänzung der Norm durch Nr. 1a trotz Kenntnis der Problematik die Norm nicht dahingehend eingeschränkt hat, dass es unschädlich ist, wenn Sonderbetriebseinnahmen einem nicht gewerbesteuer-pflichtigen Gesellschafter zuzurechnen sind.

     

    Es bleibt abzuwarten, ob der BFH in der Revisionsentscheidung sich trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der gesetzgeberischen Kenntnis der Problematik der überschießenden Tendenz der Norm für eine einschränkende Auslegung entscheidet. Dies ist allerdings wohl nicht zu erwarten.

     

    Zur Vermeidung der GewSt-Pflicht von Zinszahlungen sollten die Gesellschaftsverträge so gestaltet werden, dass keine Darlehen vereinbart werden, sondern die Beiträge der Gesellschafter als Teil des Kapitals behandelt werden und die „Vergütungen“ hierfür als Teile der Gewinnabreden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46969492