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  • · Fachbeitrag · Steuerliches Update

    Rücklage nach § 6b EStG

    Im Rahmen der Reinvestitionsrücklage gem. § 6b EStG darf für Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter eine Rücklage gebildet werden. Eigentlich sollte zu dieser Vorschrift alles entschieden sei. Doch aktuell gibt es verschiedene Urteile und mehrere anhängige Verfahren beim BFH zu dieser Thematik, die in der Beratungspraxis unbedingt beachtet werden sollten.

     

    Urteil 1: Strenge Vorgaben zur sechsjährigen Investitionsfrist

    In einem Streitfall beim FG Niedersachsen verkaufte ein Unternehmen ein Gebäude. In Höhe der aufgedeckten stillen Reserven wurde eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Innerhalb der nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG vorgeschriebenen vier Jahre wurde nicht reinvestiert. Um zu vermeiden, dass die Rücklage aufzulösen und zusätzlich ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr zu versteuern ist, erwarb das Unternehmen im fünften Jahr von einem Bauträger ein neues schlüsselfertig errichtetes Gebäude. Die Anschaffungskosten für dieses neue Gebäude wurden um die Rücklage nach § 6b EStG gemindert. Das Unternehmen berief sich auf § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG, wonach sich die Reinvestitionsfrist bei neu hergestellten Gebäuden von vier auf sechs Jahre verlängert, wenn mit der Herstellung des Gebäudes vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen wurde.

     

    Entscheidung

    Das Finanzamt und das FG Niedersachsen versagten hier die Verlängerung der Reinvestitionsfrist von vier auf sechs Jahre. Das führte zur Auflösung der Rücklage und zur Versteuerung des Gewinnzuschlags von 6 % pro Jahr (FG Niedersachsen 15.8.24, 10 K 255/21).