Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 6b EStG

    Gewinnzuschlag für Auflösung einer Rücklage ist verfassungsgemäß

    Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige stellte einen im Wirtschaftsjahr 2011/12 erzielten Veräußerungsgewinn aus einer landwirtschaftlichen Teilfläche in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Im Wirtschaftsjahr 2014/15 und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren löste er diese Rücklage jeweils zu einem Drittel auf. Da die Veräußerung städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen diente, galt eine verlängerte Reinvestitionsfrist. Die Auflösung der Rücklage führte zum Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 6b Abs. 7 EStG i. H. v. 6 % pro Wirtschaftsjahr.

     

    Zur Begründung seiner gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide erhobenen Klage verwies der Steuerpflichtige auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und gegen die Höhe der Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Auch der Gewinnzuschlag stelle eine Verzinsung dar, die in einer Niedrigzinsphase mit 6 % zu hoch bemessen sei.

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents