· Fachbeitrag · Revisionsverfahren beim BFH
Fortführung der Abzugsbeträge nach § 10f EStG
Das FG Sachsen musste die Frage klären, ob Erben die Steuerbegünstigung des Verstorbenen nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Baudenkmale und für eigene Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen fortführen können. Mit anderen Worten: Steht den Erben ein Sonderausgabenabzug im Rahmen der Fußstapfentheorie des § 11d EStDV zu? |
Die Antwort auf diese Frage lautet aktuell leider nein. Doch noch ist nichts verloren. Nun muss sich der BFH in einem Revisionsverfahren mit dieser Streitfrage befassen.
PRAXISTIPP | In vergleichbaren Fällen sollten die Erben einen Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geltend machen. Gegen nachteilige Steuerbescheide empfiehlt sich ein Einspruch und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO. |
Fundstelle
- FG Sachsen 24.7.24, 1 K 903/21, Rev. BFH X R 23/24, iww.de/astw, Abruf-Nr. 248331