· Fachbeitrag · § 10f EStG
Keine Fortführung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG durch den Rechtsnachfolger
Die vom Erblasser noch nicht wie Sonderausgaben abgezogenen Abzugsbeträge nach § 10f EStG gehen beim Tod des Erblassers während des zehnjährigen Abzugszeitraums nicht auf den Erben über, sodass der Erbe die jährlichen Abzugsbeträge des Erblassers nicht gemäß § 10f EStG fortsetzen kann. Das gilt auch dann, wenn der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige als Rechtsnachfolger seines Vaters dessen Abzugsbeträge nach § 10f EStG fortführen kann. Das FG lehnte dies ab, da es an einer gesetzlichen Grundlage für einen interpersonellen Übergang auf den Steuerpflichtigen fehlt.
Entscheidung
Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, § 1922 BGB. Das hierin für den Erbfall statuierte Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt ausdrücklich auch für das Steuerrecht (§ 45 AO). Danach gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge „die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis“ auf den Rechtsnachfolger über. Der Erbe tritt somit als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich im umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein.
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