· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 S. 2 EStG
Der BFH hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass bei der Bestimmung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf die Mitunternehmer abzustellen ist, die am Ende des (abweichenden) Wirtschaftsjahres an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren (BFH 10.4.25, IV R 21/22). Nicht klären muss der BFH die Frage, wie die Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist, wenn im gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden (abweichendes Wirtschaftsjahr mit anschließendem Rumpfwirtschaftsjahr durch Umstellung auf ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr). |
Auf Bund-Länder-Ebene gilt für diesen Sachverhalt Folgendes: Der Gewerbesteuermessbetrag ist zunächst nach dem Verhältnis der Gewinne auf das abweichende Wirtschaftsjahr und auf das Rumpfwirtschaftsjahr zu verteilen. Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag, der auf das abweichende Wirtschaftsjahr entfällt, ist auf die am Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres beteiligten Mitunternehmer zu verteilen. Der verbliebende Gewerbesteuermessbetrag ist im zweiten Schritt den Mitunternehmern, die am Ende des Rumpfwirtschaftsjahrs beteiligt sind, zuzuordnen.