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  • · Fachbeitrag · Essensausfahrer

    Doch begünstigte Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG?

    Eine interessante Aussage kann einer internen Verfügung der Finanzverwaltung zur steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG zu Essensausfahrern entnommen werden.

     
    • Grundsätze zur Übungsleiterpauschale

    Werden Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer, Ausbilder oder aus vergleichbaren Tätigkeiten, aus künstlerischen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen für eine juristische Person des öffentlichen Rechts erzielt, dann bleiben bis zu 3.000 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

     

    Die Finanzverwaltung lässt für die reinen Mahlzeitendienste die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht zu, weil die bloße Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegeleistung (siehe dazu R 3.26 Abs. 1 Satz 4 LStR) nicht ausreicht. Das gilt auch dann, wenn die Mahlzeit erst vor Ort zubereitet wird.

     

    Jetzt aber zu der interessanten Aussage, die zu einer steuerzahlerfreundlichen Kehrtwende Essensausfahrer i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG führen könnte. Die Steuerfreiheit könnte hier nämlich greifen, wenn über die bloße Lieferung von Mahlzeiten hinaus pflegende und betreuende Tätigkeiten wahrgenommen werden. Das wäre in folgenden Fällen zu bejahen:

     

    • Es wird ein Gespräch geführt, um das persönliche Befinden der Empfängerin bzw. des Empfängers der Mahlzeit zu erfragen.
    • Es werden weitergehende Unterstützungsleistungen bis zur Zerkleinerung des Essens geleistet und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen in Hilfesituationen eingeleitet.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2025 | Seite 673 | ID 50507864

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