· Fachbeitrag · Einnahmen aus Kapitalvermögen
Steuerliche Behandlung zurückgezahlter Negativzinsen
Nachdem der BGH in verschiedenen Urteilen klargestellt hat, dass Verwahrentgeltklauseln von Banken für Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind, müssen die einbehaltenen Negativzinsen auf Antrag den betroffenen Kunden wieder zurückerstattet werden (BGH 4.2.25, XI ZR 183/23; XI ZR 61/23; OLG Frankfurt 13.6.25, 3 U 286/22). In der Praxis stellt sich hier die Frage: Müssen diese Erstattungen als Kapitalerträge versteuert werden? |
In einer Fachinfo der Finanzverwaltung heißt es dazu, dass die Erstattungen nicht als Kapitalerträge zu versteuern sind. Denn einbehaltene Negativzinsen sind keine negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern Werbungskosten. Und Werbungskosten sind bei Kapitalerträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht mehr abziehbar. Soweit die Negativzinsen also nicht als Werbungskosten abgezogen wurden, handelt es sich bei der Rückerstattung nicht um Kapitaleinnahmen, sondern um die steuerlich nicht relevante Rückgewähr einer zu Unrecht erhobenen Gebühr.