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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Rückstellung für Rückforderung der Corona-Soforthilfe

    In der Praxis stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt für die Rückforderung der Corona-Soforthilfe eine Rückstellung bilanziert werden muss. Bei Betriebsprüfungen wird oftmals die Auffassung vertreten, dass die Rückstellung erst in dem Jahr zulässig ist, in dem das bilanzierende Unternehmen seinen Rückforderungsbescheid erhält.

     

     

    Auf Bund-Länder-Ebene wird jedoch eine andere Auffassung vertreten. Denn für die Bildung einer Rückstellung für die Rückforderung der Corona-Soforthilfe, sollen die Grundsätze nach Hinweis 4.9 „Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen“ EStH zur Anwendung kommen und nicht die Grundsätze nach R 5.7 Abs. 2 EStR.

     

    Rückstellungen sind danach also in dem Jahr zu bilden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Konkret: Auszahlung der Corona-Soforthilfe für 2020 bedeutet Rückstellungsbildung für Rückforderungen bereits in der Bilanz 2020.


    PRAXISTIPP | Findet in einem bilanzierenden Unternehmen eine Betriebsprüfung des FA statt und der Prüfer verweigert die Passivierung einer Rückstellung wegen etwaiger Rückforderungen im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, sollte der Prüfer darum gebeten werden, sich an die übergeordnete Behörde (LfSt oder OFD) zu wenden und die Rechtsauffassung zu erfragen.


    Quelle: Ausgabe 09 / 2025 | Seite 670 | ID 50507861

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