· Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht
Auf Antragsveranlagung pochen
Nach dem BMF-Schreiben vom 5.8.2024 (IV B 8 ‒ S 2301/22/10001 :001) war eine Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4b EStG auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR möglich, wenn diese ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Diese Regelung galt jedoch nicht für Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft. Einsprüche von Schweizern, die sich auf ein Urteil des EuGH (C-627/22) beriefen, wurden bisher von der Veranlagung zurückgestellt. |
Aufgrund des § 50 Abs. 2 Satz 8 EStG in der Fassung des JStG 2024 gilt nun jedoch in allen noch offenen Fällen Folgendes:
- Die Neuregelung ermöglicht die Antragsveranlagung sowohl für EU/-EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz.
- Als auch für Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat (nicht EWR!) oder in der Schweiz haben.
Beachten Sie | Die Finanzämter können die Einsprüche von Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft nach dieser gesetzlichen Neuregelung für alle noch offenen Fälle nun endlich wieder aufnehmen und den Einsprüchen abhelfen.