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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Rentenzahlungen aus einem Alt-Vertrag: Ruhen des Einspruchsverfahrens

    Obwohl der BFH entschieden hat, dass Rentenzahlungen aus einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht nicht zu besteuern sind, werden Renten aus solchen „Alt-Verträgen“ von den Finanzämtern weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert. Hintergrund ist eine Änderung im Jahressteuergesetz 2024, nach der Rentenzahlungen aus Altverträgen zu den sonstigen Einkünften des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG gehören. Und das soll in allen noch offenen Fällen gelten (§ 52 Abs. 28 S. 5 EStG).

     

    Beim FG Nürnberg ist ein Musterverfahren zu dieser Thematik anhängig (6 K 1408/24). Geprüft wird, ob es sich bei der Neuregelung um einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot handelt. Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun abgestimmt, dass in Einspruchsverfahren zu dieser Thematik eine Zweckmäßigkeitsruhe nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO zum Tragen kommt. Auch der Hinweis auf ein bereits beim BFH anhängiges Verfahren zu dieser Streitfrage führt zum Ruhen des Verfahrens (BFH, VIII R 19/25).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 193 | ID 50702039

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