· Fachbeitrag · Alt-Lebensversicherungen
Besteuerung der Rentenzahlung: Nein, danke!
Hat ein Steuerzahler vor dem 1.1.05 eine Lebensversicherung abgeschlossen, kann er sich bei Fälligkeit bei Einhaltung einiger Voraussetzungen über die steuerfreie Auszahlung seiner Überschüsse freuen. Man spricht hier von einer Alt-Lebensversicherung. Bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 1.1.05 abgeschlossen wurde, kommt es bei der Entscheidung für die monatliche Rentenzahlung zu einer Besteuerung. Dagegen lohnt sich nun Gegenwehr. |
Insbesondere ältere Mandanten dürften i. d. R. noch im Besitz einer Alt-Lebensversicherung bzw. einer Alt-Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht sein. Entscheidet sich der Mandant bei Fälligkeit für die Auszahlung seines eingezahlten Kapitals und seiner Überschüsse auf einen Schlag, dann ist steuerlich nichts zu befürchten, vorausgesetzt natürlich, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind.
Steuerfreiheit bei Kapitalabfindung: Das sind die Voraussetzungen
Die Auszahlung des Kapitals aus einer Alt-Lebensversicherung bzw. aus einem Alt-Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
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