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  • · Fachbeitrag · § 92a EStG

    Wohnriester und die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Tilgung eines Darlehens“

    Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als „Tilgung eines Darlehens“ i. S. d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen, so der BFH in einem aktuellen Urteil.

     

    Hintergrund

    Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 EUR beträgt. Bei reinen Zinszahlungen handelt es sich nicht um eine Tilgung i. S. d. vorgenannten Vorschrift.

     

    Mit der alternativ zur Kapitalverwendung für die Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums geschaffenen Begünstigung der Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens wollte der Gesetzgeber zur Entschuldung des Zulageberechtigten beitragen. Diese Form der wohnungswirtschaftlichen Verwendung soll dem Zulageberechtigten ermöglichen, die Zins- und Tilgungskosten aus der selbstgenutzten Wohnimmobilie zu senken.

     

    Entscheidung

    Die Tilgung eines Darlehens verlangt bereits von seinem Wortsinn und allgemeinen Sprachgebrauch her ein zumindest teilweises Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs des Gläubigers. Vor allem können Zinszahlungen einkommensteuerrechtlich nicht unter den Begriff der „Tilgung eines … Darlehens“ subsumiert werden.

     

    § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwendet den Begriff der Darlehenstilgung in unmittelbarem Zusammenhang mit den Begriffen „Anschaffung oder Herstellung“. Im Recht der Altersvorsorgezulage ist auf den einkommensteuerrechtlichen Begriff der Anschaffungs- und Herstellungskosten abzustellen. Diese Maßgeblichkeit des einkommensteuerrechtlichen Verständnisses gilt gleichermaßen für den Begriff der Tilgung eines Darlehens.

     

    Wird das Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung verwendet, entspricht die Höhe der Darlehensschuld dem fremdfinanzierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung. Nicht Teil der Darlehensschuld sind hingegen die hierfür künftig zu zahlenden Zinsen. Dementsprechend sind auch im Bilanz(steuer)recht (Darlehens-)Verbindlichkeiten nur mit ihrem Nenn-, Rückzahlungs- bzw. Erfüllungsbetrag zu bewerten.

     

    Auch Sparleistungen ‒ insbesondere auf einen Bausparvertrag ‒ können nicht als „Tilgung eines Darlehens“ angesehen werden. Lediglich im Zusammenhang mit einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG sieht § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG vor, dass auch Sparbeiträge als fingierte Tilgungsleistungen denkbar sind. Hintergrund für diese Fiktion ist, dass das auf einem solchen zertifizierten Altersvorsorgevertrag anzusparende Kapital zur Tilgung eines damit verbundenen Darlehens abgetreten wurde (§ 82 Abs. 1 Satz 3 EStG).

     

    Anders als im Rahmen des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt es sich bei den in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Darlehen jedoch nicht ihrerseits um zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Vielmehr kann das Kapital ‒ der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ‒ aus jeder Art von zertifiziertem Altersvorsorgevertrag entnommen und zur Tilgung jeder Art von Baudarlehen zur Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung verwendet werden. Das Darlehen selbst muss also gerade nicht als Altersvorsorgevertrag zertifiziert sein und war es im Streitfall auch nicht.

     

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Steuerpflichtige im Streitfall das i. H. v. 6.192,42 EUR ausgezahlte geförderte Altersvorsorgekapital förderschädlich verwendet.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48547540

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