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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Ausbildung zum Piloten: Liegen hier vorweggenommene Werbungskosten vor?

    | Eine sechswöchige Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen des Zivildienstes, die weder landes- oder bundesrechtlich einheitlich geregelt ist noch mit einer Prüfung abschließt, erfüllt nicht die Anforderungen an die Mindestdauer und Mindestqualität einer erstmaligen Berufsausbildung. Entsprechend sind Aufwendungen für die nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nicht als Werbungskosten abzugsfähig. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.

     

    § 9 Abs. 6 EStG bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall unterlagen die für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer entstandenen Aufwendungen dem Abzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG. Denn die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer stellte eine Erstausbildung des Steuerpflichtigen dar, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfand. Bei der im Rahmen des Zivildienstes absolvierten Ausbildung des Steuerpflichtigen zum Rettungshelfer handelt es sich nicht um eine erstmalige Berufsausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG.

     

    Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Steuerpflichtige muss beabsichtigen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen, und eine nachhaltige berufsmäßige Anwendung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften anstreben. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, auch wenn sie nicht in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.

     

    Eine Berufsausbildung i. S. d. Steuerrechts liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Maßgeblich ist, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

     

    Vor diesem Hintergrund hatte der Steuerpflichtige mit seiner Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen des Zivildienstes keine erstmalige Berufsausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG absolviert. Denn die Ausbildung erfüllte weder die Anforderungen an eine Berufsausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG noch diente sie dem Steuerpflichtigen zur Vorbereitung auf sein Berufsziel.

     

    Der mit § 9 Abs. 6 EStG verfolgte gesetzgeberische Zweck würde unterlaufen, wenn Auszubildende/Studierende durch die Vorschaltung einer nur wenige Tage oder wenige Wochen dauernden Unterrichtung für (irgend)eine Tätigkeit, mit der später Einkünfte erzielt werden könnten, ihre Studienkosten in ungekürzter Höhe auf die Gesamtheit der Steuerzahler abwälzen könnten. Vielmehr bedarf es einer gewissen Mindestdauer und Mindestqualität der Ausbildung.

     

    Die Ausbildung zum Rettungshelfer erfordert im Gegensatz zur Ausbildung zum Rettungssanitäter und in Abgrenzung zur Ausbildung zur Flugbegleiterin ‒ keine mehrmonatige, sondern lediglich eine sechswöchige Unterrichtungsmaßnahme (insgesamt 320 Stunden Theorie und Praxis), die weder landes- noch bundesrechtlich einheitlich geregelt ist noch mit einer (firmeninternen) Prüfung abschließt. Aufgrund der kurzen Einweisungszeit war die Ausbildung zum Rettungshelfer vielmehr eine typische Maßnahme, um Zivildienstleistende im Rettungsdienst oder Krankentransport einsetzen zu können und damit keine Ausbildung i. S. v. § 9 Abs. 6 EStG.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47112291

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