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  • · Fachbeitrag · §§ 62 ff. EStG

    Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers bei gleichzeitiger Zahlung von Kindergeld

    | Wurde an einen bisher Kindergeldberechtigten Kindergeld ausgezahlt, das nicht im Wege der Abzweigung oder der Weiterleitung an das Kind gelangt ist, kann der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X geltend machen. |

     

    Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Das gezahlte Kindergeld hat den Charakter einer Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG). Im Streitfall war es in Höhe des zurückgeforderten Betrags ohne rechtlichen Grund an die Anspruchsberechtige ausgezahlt worden.

     

    Zwar hatte sie für ihren Sohn einen Kindergeldanspruch, der von der Familienkasse auch festgesetzt worden war. Der Anspruch auf Kindergeld war jedoch durch die Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II erfüllt und damit gem. § 47 AO erloschen.

     

    Gem. § 107 Abs. 1 SGB X, der gem. § 74 Abs. 2 EStG für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse entsprechend gilt, gilt der Anspruch der Anspruchsberechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (die Familienkasse) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (des Jobcenters) besteht. Im Streitfall hatte das Jobcenter einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SGB X.

     

    Die der Anspruchsberechtigten und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen durch das Jobcenter gewährten Leistungen nach dem SGB II sind, soweit sie die Lebenshaltungskosten des Kindes betreffen, gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG auch nachrangige Leistungen i. S. v. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X.

     

    Da die Familienkasse zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes aufgrund der Mitteilung des Jobcenters von dessen Leistung an die Anspruchsberechtigte Kenntnis hatte, sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt, sodass der Kindergeldanspruch gem. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt galt und die erneuten Kindergeldleistungen der Familienkasse ohne Rechtsgrund erfolgten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47444426

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