· Fachbeitrag · § 40a EStG
Beschäftigungsverhältnis zwischen Alleingesellschafter und GmbH
Der Alleingesellschafter einer GmbH kann mit der Gesellschaft einen Arbeitsvertrag schließen, sodass er steuerlich deren Arbeitnehmer ist und Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezieht. Das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bestimmt sich im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Sozialrechtlich ist kein Beschäftigter, wer als Alleingesellschafter einer GmbH zugleich deren Arbeitnehmer ist. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit aus Tätigkeiten für die A-GmbH und die B-GmbH & Co. KG. Ferner war der Steuerpflichtige alleiniger Gesellschafter der Firma C. Geschäftsführer war der Vater des Steuerpflichtigen.
Mitte 2016 hatte die Firma C, vertreten durch den Vater und Geschäftsführer, mit dem Steuerpflichtigen einen „Arbeitsvertrag“ für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer bis 450 EUR geschlossen.
Aufgrund mangelnder Stundennachweise wurde die C geschätzt. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch und im Anschluss Klage ein.
Entscheidung
Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Im Streitfall war der alleinige Gesellschafter einer GmbH zwar steuerlich Arbeitnehmer und erzielte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sozialrechtlich war er jedoch kein Beschäftigter i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV. Denn da er zugleich Alleingesellschafter ist, fehlt es an der erforderlichen Weisungsgebundenheit.
Fundstelle
- FG Münster 2.6.22, 9 V 1110/22 E, iww.de/astw, Abruf-Nr. 230269