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  • · Fachbeitrag · § 40a EStG

    Beschäftigung in zwei Betrieben derselben unternehmerisch tätigen natürlichen Person

    Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Vielmehr muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Frage, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei Beschäftigung des Arbeitnehmers in zwei Betrieben derselben unternehmerisch tätigen natürlichen Person vorliegt.

     

    Entscheidung

    Das FG hat dies bejaht und die begehrte Anwendung von § 40a Abs. 2 EStG verneint. Gemäß § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i. H. v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben.

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