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  • · Nachricht · § 40 EStG

    Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-lohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers

    | Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i. S. der entsprechenden Vorschriften ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. |

     

    Hintergrund

    Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Internetnutzung zahlt.

     

    Für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse u. a. zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2013) bzw. erster Tätigkeitsstätte (ab dem Veranlagungszeitraum 2014) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer (nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um Zuschüsse, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Grundlage einer neu getroffenen Vereinbarung leistete. Dabei wurde der bisherige Bruttolohn herabgesetzt und die bislang zusätzlich zum Barlohn erbrachten zweckgebundenen Zusatzleistungen von verpflichtenden in freiwillige Zusatzleistungen umgewandelt. Die LSt-Außerprüfung sah in dieser Vereinbarung lediglich eine Entgeltumwandlung mit der Folge, dass die Zuschüsse nicht der pauschalen Lohnversteuerung unterworfen werden konnten. Der Kläger wandte sich gegen den daraufhin ergangenen LSt-Haftungsbescheid und trug vor, dass für die Frage, ob ein zusätzlicher oder ein ohnehin geschuldeter Lohn vorliege, auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung abzustellen sei und die zu diesem Zeitpunkt geltende arbeitsrechtliche Situation zu überprüfen sei. Unerheblich sei, welchen Lohn der Arbeitgeber in der Vergangenheit geschuldet habe. FA und FG folgten dem nicht.

     

    Entscheidung

    Abweichend von seiner bisherigen, jetzt ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung geht der BFH nun davon aus, dass der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. der entsprechenden Vorschriften der Arbeitslohn ist, den der Arbeitgeber nur verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i. S. der entsprechenden Vorschriften ist mithin derjenige, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält. Im Allgemeinen unterliegt dieser Lohn der Regelbesteuerung.

     

    • Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Der verwendungsfreie Arbeitslohn unterliegt im Regelfall der individuellen Versteuerung.

     

    • Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn Lohn verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Lohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Ein verwendungsgebundener (zusätzlicher) Lohn kann steuerfrei sein oder pauschal versteuert werden, wenn die persönlichen und sachlichen Begünstigungsvoraussetzungen erfüllt sind und der jeweilige besondere Verwendungszweck gewahrt wird.

     

    Das Zusätzlichkeitserfordernis ist auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen, so der BFH. Deshalb wird ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht als schädlich angesehen.

     

    Manche Steuervergünstigungen erfordern, dass die begünstigte Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Diese konnten über eine Gehaltsumwandlung bisher nicht ohne weiteres aktiviert werden.

     

    Das hat sich durch die BFH-Entscheidungen geändert und gilt z. B. für

     

    • die steuerfreien Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zur Höhe von 500 EUR im Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 EStG),
    • die steuerfreien Leistungen für Familienservice und Kindernotbetreuung (§ 3 Nr. 34a EStG),
    • die steuerfreie Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 37 EStG),
    • das steuerfreie Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 46 EStG),
    • pauschal zu versteuernde Barzuschüsse zu Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 40 Abs. 2 S. 1 EStG),
    • pauschal zu versteuernde Beträge für die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten samt Zubehör und Zuschüsse für die Internetnutzung (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG) sowie
    • die Pauschalierung der Lohnsteuer für Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 2 EStG.

     

    Der BFH hält eine derartige Gestaltung auch nicht für rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO. Im Streitfall lag Gestaltungsmissbrauch schon deshalb nicht vor, weil der Steuerpflichtige lediglich von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, bestimmte begünstigte Lohnleistungen zu pauschalieren.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46262552

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