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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerbegünstigte Gehaltsextras: BFH ändert langjährige Rechtsprechung zum „Zusätzlichkeitserfordernis“

    | Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Vielzahl von steuerfreien oder pauschalversteuerten Gehaltsbestandteilen zuwenden. Diese steuerbegünstigten Gehaltsextras haben alle eines gemeinsam: Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Und dieses Zusätzlichkeitserfordernis hat der BFH in drei aktuellen Urteilen zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu definiert. Doch aufgepasst: Noch sind diese BFH-Urteile nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht und somit noch nicht allgemein anwendbar. |

     

    Zusätzlichkeitserfordernis ‒ alte und neue Rechtsprechung im Vergleich

    Bei Lohnsteueraußenprüfungen ist die Thematik „Zusätzlichkeitserfordernis“ bei bestimmten Vergütungsbestandteilen ein Prüfungsschwerpunkt. Hier die Auffassung der Finanzverwaltung nach aktuellem Stand und die neue Rechtsprechung des BFH im Vergleich:

     

    • Vergleich Auffassung Finanzverwaltung und BFH

    Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Wenn zweckbestimmte Leistungen zu dem Arbeitslohn hinzukommen, den der Arbeitgeber rechtlich schuldet

    Arbeitslohn, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

    Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn

    Der lohnsteuerlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist und auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht.

    Der Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt.

    Gehaltsumwandlung

    Schädlich für bestimmte Gehaltsextras

    Unschädlich für bestimmte Gehaltsextras

          

    Karrierechancen

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