Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 34 EStG

    Nachzahlung einer Erwerbsminderungsrente und die Fünftelregelung

    | Auf die Nachzahlung einer Erwerbsminderungsrente durch die Deutschen Rentenversicherung (DRV), die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, ist die Fünftelregelung nicht anzuwenden, wenn sich die Vergütung auf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten erstreckt. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob für eine vom Steuerpflichtigen bezogene Rentennachzahlung der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG zu gewähren ist.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 EStG auf die Renteneinkünfte des Steuerpflichtigen keine Anwendung findet. Es handelt sich nicht um Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, auch wenn hierunter Rentennachzahlungen grundsätzlich zu fassen sein können.

     

    Zwar betraf die Nachzahlung für den Zeitraum 1.2.2017 bis 28.2.2018 mehrere Veranlagungszeiträume, nämlich die Veranlagungszeiträume 2017 und 2018. Doch erstreckte sich die Vergütung nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, weil nur der Zeitraum 1.2.2017 bis 31.12.2017 maßgebend ist.

     

    Soweit die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2018 erfolgt ist, stellt dies lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung der das Jahr 2018 betreffenden laufenden Rentenzahlungen dar, die von vornherein keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstellen kann.

     

    Diese beiden Monate müssen nach dem Sinn und Zweck des § 34 EStG bei der Beurteilung der Dauer des Nachzahlungszeitraums i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG außer Betracht bleiben. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine steuerliche Ermäßigung für zusammengeballt zugeflossene Einkünfte, deren Zusammenballung eine steuerliche Verschlechterung für den Steuerpflichtigen mit sich führt. Dies ist für die Monate Januar und Februar 2018 nicht der Fall. Es handelt sich um keine über den regelmäßigen Rentenanspruch hinausgehende, zusätzliche Zahlung, die der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bedürfte, weil die Versteuerung kalenderjahrbezogen auch für 2018 erfolgt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46262387

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents