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  • · Fachbeitrag · § 34 EStG

    Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit: Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen

    | Eine Nachzahlung oder Vorauszahlung für eine mehrjährige Tätigkeit kann im Jahr der Zahlung mit der Fünftelmethode ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung ist, dass die Vergütung zusammengeballt in einem Kalenderjahr gezahlt wird, die Tätigkeit sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt sowie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung, die insgesamt mehrere Jahre betrifft, ist zwar eine mehrjährige Vergütung, die grundsätzlich die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung erfüllt. Erfolgt die Auszahlung der Gesamtvergütung jedoch in zwei Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen, kommt eine Tarifbegünstigung mangels Zusammenballung nicht in Betracht. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, eine GbR, die eine psychotherapeutische Praxis betreibt, erhielt von der Kassenärztlichen Vereinigung zusätzliche Honorare für die Tätigkeit der Gesellschafter in dem Zeitraum 2000 bis 2004. Die Beträge wurden in vier fast gleich hohen Raten - verteilt über zwei Jahre - nachgezahlt. Diese Nachzahlungen sah die Steuerpflichtige als tarifbegünstigte Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit an.

     

    Entscheidung

    FA und FG lehnten die Tarifermäßigung mangels Zusammenballung ab. So sieht dies auch der BFH. Er entschied, dass es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften fehlt, da die Vergütung für die mehrjährige Tätigkeit nicht in einem Jahr zugeflossen ist.

      

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