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  • · Nachricht · § 32d EStG

    Nachträgliche Wahl der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG

    | Der Antrag auf Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG (sog. Antragsveranlagung) stellt ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht dar. Er kann zeitlich auch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden, sofern die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch änderbar ist. |

     

    Gemäß § 32d Abs. 4 EStG kann der Steuerpflichtige mit der Einkommensteuer für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend § 32d Abs. 3 Satz 2 EStG beantragen. Die Norm nennt, allerdings nicht abschließend, Fälle, in denen dies sinnvoll erscheint, weil beim Kapitalertragsteuerabzug die dort genannten Umstände (etwa der nicht vollständig ausgeschöpfte Sparer-Pauschbetrag) nicht berücksichtigt worden sind. Trotz der Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Einkommensteuerfestsetzung bleibt es bei der Anwendung des gesonderten Tarifs.

     

    Wie im Fall des § 32d Abs. 6 EStG ordnet das Gesetz dabei für die Antragsveranlagung aus § 32d Abs. 4 EStG eine Gesamtbetrachtung an, die auch hinsichtlich der Frage, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Kapitaleinkünften nach § 173 Abs. 1 AO zu einer höheren (Nr. 1) oder niedrigeren Steuer (Nr. 2) führt, berücksichtigt werden muss. Aufgrund der Besonderheiten, die mit der Einführung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG verbunden sind, ist daher in den Vergleich nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag nach § 43 Abs. 5 EStG abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall löste die Antragsveranlagung aufgrund des nach Angaben der Steuerpflichtigen bislang nicht berücksichtigten Sparer-Pauschbetrages eine Steuerminderung aus. Eine Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt nur in Betracht, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass dem FA die erzielten Kapitaleinkünfte erst nach der Einkommensteuerfestsetzung bekannt geworden sind. Ein solches Verschulden lag im Streitfall jedoch vor, weil die Steuerpflichtigen die Einspruchsfrist versäumt und es damit unterlassen haben, entscheidungserhebliche Tatsachen ‒ im Streitfall die in der Einkommensteuererklärung angegebenen Beträge ‒ innerhalb der Einspruchsfrist mitzuteilen.

     

    Beachten Sie | Der BFH stellte heraus, dass in derartigen Fällen § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO keine Anwendung findet, da es am Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses fehlt. Denn weder die Vorlage der Steuerbescheinigung noch der Antrag gemäß § 32d Abs. 4 EStG sind rückwirkende Ereignisse. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Ausübung des Wahlrechts nach § 32d Abs. 4 EStG bereits vor Eintritt der Bestandskraft vor.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46346252

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