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  • · Nachricht · § 32d EStG

    Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich erkannter vGA

    | Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsteuer spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teil-einkünfteverfahrens zu erlangen. Diese Antragsfrist gilt auch, wenn sich das Vorliegen von Kapitalerträgen erst durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen einer Außenprüfung ergibt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war der Steuerpflichtige Alleingesellschafter der A-GmbH und Geschäftsführer der B-GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der A-GmbH. Er bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 von der B-GmbH Gehalts- und Tantiemezahlungen sowie Honorare für Beratungsleistungen. Diese erklärte er bei seinen Einkünften aus selbstständiger bzw. nichtselbstständiger Arbeit. Einkünfte aus seiner Beteiligung an der A-GmbH erklärte er nicht. Der Steuerpflichtige stellte jeweils Anträge auf sog. Günstigerprüfung, jedoch keine Anträge auf Regelbesteuerung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Hierfür hatte er bei der Abgabe seiner Einkommensteuererklärungen keinen Anlass gesehen, da er von Einkünften aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit ausging.

     

    Im Rahmen einer Außenprüfung kam das FA jedoch zu dem Ergebnis, dass ein Teil des Geschäftsführergehalts, der Entgelte für Beratungsleistungen und der Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen waren. Daraufhin stellte der Steuerpflichtige Anträge auf Regelbesteuerung. In den geänderten Einkommensteuerbescheiden erhöhte das FA die Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen um die verdeckten Gewinnausschüttungen und unterwarf diese nach Günstigerprüfung der tariflichen Einkommensteuer, lehnte jedoch die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ab.

     

    Entscheidung

    Dies sieht der BFH genauso. Er entschied, dass allein der vom Steuerpflichtigen gestellte Antrag auf Günstigerprüfung nicht zu der begehrten anteiligen Steuerfreistellung der Einkünfte aus der A-GmbH führt. Denn den für eine solche anteilige Freistellung erforderlichen Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG hatte der Steuerpflichtige erst nach der Abgabe der Einkommensteuererklärungen und damit nicht fristgerecht gestellt. Im Übrigen können die in den Steuererklärungen enthaltenen Anträge auf Günstigerprüfung nicht als fristgerechte konkludente Anträge gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG angesehen werden. Ebenso scheidet eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Fristenregelung aus. Das Gesetz, das dem Steuerpflichtigen ausdrücklich nur ein fristgebundenes Wahlrecht gewährt, ist nach Auffassung des BFH nicht planwidrig unvollständig. Denn der Steuerpflichtige kann sein Antragsrecht auch vorsorglich ausüben. Verzichtet er auf einen solchen vorsorglichen Antrag, trägt er das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung von Einkünften im Rahmen seiner Steuererklärung.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46174568

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