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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Verlängerter Mutterschutz der volljährigen, in Berufsausbildung befindlichen Tochter

    Bringt die volljährige Tochter während ihrer Berufsausbildung ein eigenes Kind zur Welt, wird ihr Mutterschutz infolge einer sofort bei dem Kind erforderlichen Herzoperation verlängert. Hat die Tochter mit Vollendung des 25. Lebensjahres ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen, so kann es dieser verlängerte Mutterschutz nicht rechtfertigen, dass für die Tochter über ihren 25. Geburtstag hinaus weiter ein Kindergeldanspruch besteht.

     

    Sachverhalt

    Nach § 62, § 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Im Streitfall hatte das Kind im Monat November 2024 durch Vollendung des 25. Lebensjahres die für die Berücksichtigung maßgebliche Altersgrenze nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG überschritten. Dies führte unabhängig von der Fortdauer der Berufsausbildung zur Beendigung des Anspruchs auf Kindergeld.

     

    Entscheidung

    Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 5 EStG hat das FG im Streitfall ausdrücklich verneint.

     

    Die von § 32 Abs. 5 S. 1 EStG geforderten Voraussetzungen für eine Verlängerung des kindergeldrechtlichen Berücksichtigungszeitraums über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus, lagen im Streitfall nicht vor. Auch eine analoge Anwendung auf Zeiten des verlängerten Mutterschutzes über das 25. Lebensjahr der Mutter hinaus kam nicht in Betracht.

     

    Zum einen sind Zeiten des Mutterschutzes nicht mit den in § 32 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Diensten vergleichbar. Zum anderen ist die für eine Analogie erforderliche „planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts“ nicht gegeben. Denn § 32 Abs. 5 S. 1 EStG enthält einen abschließenden Katalog der Verlängerungstatbestände. Bereits der Wortlaut der Norm enthält keine Anknüpfungspunkte für eine Erweiterung des Katalogs, etwa durch eine Einleitung der Aufzählung durch das Wort „insbesondere“ oder eine Öffnung für „ähnliche Fälle“.

     

    Auch die Gesetzeshistorie spricht für einen abschließenden Charakter. Die Einführung der Verlängerungstatbestände beruhte darauf, dass die für diese Dienstarten bis dahin in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 bis 5 EStG vorgesehenen Berücksichtigungstatbestände gleichzeitig abgeschafft wurden. Es bestanden nach Meinung des FG keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Kreis der Verlängerungstatbestände weiterziehen wollte als dies der Wegfall von Berücksichtigungstatbeständen notwendig erscheinen ließ. Rechtspolitische Unvollständigkeiten, d. h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, können entsprechend dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht von den Gerichten geschlossen werden. Sie zu schließen, bleibt Aufgabe des Gesetzgebers.

     

    Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelte, hat das FG die Revision zum BFH ausdrücklich nicht zugelassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 50582797