08.10.2025 · IWW-Abrufnummer 250575
Finanzgericht Bremen: Urteil vom 20.08.2025 – 2 K 55/25
Eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG auf Zeiten des verlängerten Mutterschutzes über das 25. Lebensjahr der Mutter hinaus kommt nicht in Betracht.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld für das Kind J., geboren am ... November 1999, ab Dezember 2024 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt wurde, weil J. im November 2024 das 25. Lebensjahr vollendet hatte.
Das Kind J. war seit dem 4. September 2020 und auch im Streitzeitraum Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 im Internationalen Studiengang ... B.Sc. an der Hochschule ... immatrikuliert.
Am ... 2023 gebar das Kind J. einen Sohn. Der Sohn wurde aufgrund eines angeborenen Herzfehlers am ... 2023 in ... am Herz operiert und anschließend in ... stationär weiterbehandelt. Mit Schreiben vom ... November 2023 empfahl das Klinikum ... eine Verlängerung des Mutterschutzes und erläuterte, dass aus ärztlicher Sicht eine Verlängerung des Mutterschutzes als äußerst sinnvoll anzusehen sei, um die Mutter-Kind-Beziehung nach der Phase enormen Stresses ausreichend zu fördern. Die Zahlung von Mutterschaftsgeld wurde daraufhin verlängert.
Mit Bescheid vom 4. November 2024 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für das Kind J. wegen Vollendung des 25. Lebensjahres auf.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld für das J. ab dem Monat Dezember 2024 mit der Begründung ab, eine Berücksichtigung könne nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur erfolgen, sofern das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Das Kind J. habe jedoch bereits das 25. Lebensjahr vollendet.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2024 legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2025 Einspruch ein und führte zur Begründung Folgendes aus:
Sie habe einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für das Kind J. über das 25. Lebensjahr hinaus. J. habe einen Sohn mit einem angeborenen Herzfehler zur Welt gebracht, der habe operiert werden müssen. Deshalb habe J. das Studium um ein Jahr verlängern müssen und werde den Abschluss voraussichtlich im September 2025 erreichen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2025, die per Briefpost an einem zunächst nicht vermerkten Datum und erneut am 12. März 2025 versandt und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin am 17. März 2025, einem Montag, zugegangen ist, hat die Beklagte den Einspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Im Streitfall lägen die Voraussetzungen für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Kindes J. ab dem Monat Dezember 2024 nicht vor. J. habe ihr 25. Lebensjahr bereits im November 2024 vollendet. Verzögerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 EStG, die eine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG über das 25. Lebensjahr erlaubt hätten, lägen nicht vor. Insbesondere begründe der verlängerte Mutterschutz keinen Kindergeldanspruch über das 25. Lebensjahr hinaus. Wegen Überschreitens der Altersgrenze sei daher eine Berücksichtigung als Kind in einer Berufsausbildung im Streitzeitraum nicht möglich.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 17. März 2025 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. April 2025 Klage erhoben und zur Begründung ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren wiederholt und die diesbezüglichen Nachweise vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2025, zugegangen am 17. März 2025, die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für das Kind J. ab Dezember 2024 festzusetzen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Härtefallregelung zur Zahlung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus existiere im Gesetz nicht. Kindergeld werde nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG vorlägen oder wenn ein Verlängerungstatbestand gemäß § 32 Abs. 5 EStG erfüllt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Zahlung des Kindergeldes für das Kind J. ab Dezember 2024 sei daher nicht möglich.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Dem Finanzgericht haben die von der Beklagten für die Klägerin geführten elektronischen Kindergeldakten zur Kindergeld-Nummer ... vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten ist, ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2025 ist rechtmäßig ist und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 2 ff. der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2025 Bezug genommen. Nach § 105 Abs. 5 FGO kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt, was hiermit geschieht.
Ergänzend ist Folgendes hervorzuheben:
Nach § 62, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Das Kind J. hat im Monat November 2024 durch Vollendung des 25. Lebensjahres die für die Berücksichtigung maßgebliche Altersgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Dies führt unabhängig von der Fortdauer der Berufsausbildung zur Beendigung des Anspruchs auf Kindergeld.
Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 5 EStG ist im Streitfall zu verneinen.
Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG wird ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a und b EStG für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
Die von § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geforderten Voraussetzungen für eine Verlängerung des kindergeldrechtlichen Berücksichtigungszeitraums über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. Eine analoge Anwendung auf Zeiten des verlängerten Mutterschutzes über das 25. Lebensjahr der Mutter hinaus kommt nicht in Betracht.
Zum einen sind Zeiten des Mutterschutzes nicht mit den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Diensten vergleichbar. Die Rechtfertigung für die Verlängerung des Kindergeldanspruchs um Zeiten der Absolvierung des Grundwehr- oder Zivildienstes liegt insbesondere in der typischerweise fehlenden steuerrechtlichen bzw. kindergeldrechtlichen Berücksichtigung von Wehrdienst- und Zivildienst leistenden Kindern (BT-Drucks. 13/1558, 155 f.). Die Klägerin hat hingegen während der Zeiten des Mutterschutzes des Kindes J. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im November 2024 nach Aktenlage Kindergeld für das Kind J. erhalten. Eine zusätzliche kindergeldrechtliche Förderung im Streitfall über das maßgebliche 25. Lebensjahr des Kindes J. hinaus erscheint daher aus Gleichbehandlungsgründen nicht geboten.
Zum anderen ist die für eine Analogie erforderliche "planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts" nicht gegeben. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (z. B. Urteil vom 19. Oktober 2017 III R 8/17, BFHE 260, 196, BStBl II 2018, 399 [BFH 16.07.2015 - III R 39/13], juris Rz 12 ff. m. w. N.) einen abschließenden Katalog der Verlängerungstatbestände. Bereits der Wortlaut der Norm enthält keine Anknüpfungspunkte für eine Erweiterung des Kataloges, etwa durch eine Einleitung der Aufzählung durch das Wort "insbesondere" oder eine Öffnung für "ähnliche Fälle". Auch die Gesetzeshistorie spricht für einen abschließenden Charakter. Die Einführung der Verlängerungstatbestände durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250; BStBl I 1995, 438) beruhte darauf, dass die für diese Dienstarten bis dahin in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 EStG vorgesehenen Berücksichtigungstatbestände gleichzeitig abgeschafft wurden (BTDrucks 13/1558, S. 155, zu Nr. 21c --§ 32 EStG--). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Kreis der Verlängerungstatbestände weiterziehen wollte als dies der Wegfall von Berücksichtigungstatbeständen notwendig erscheinen ließ (BFH, a. a. O., juris Rz 13 m. w. N.). Rechtspolitische Unvollständigkeiten, d. h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, können entsprechend dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht von den Gerichten geschlossen werden. Sie zu schließen, bleibt Aufgabe des Gesetzgebers (BFH, a. a. O., juris Rz 16 m. w. N.).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Entscheidung beruht allein auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld für das Kind J., geboren am ... November 1999, ab Dezember 2024 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt wurde, weil J. im November 2024 das 25. Lebensjahr vollendet hatte.
Das Kind J. war seit dem 4. September 2020 und auch im Streitzeitraum Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 im Internationalen Studiengang ... B.Sc. an der Hochschule ... immatrikuliert.
Am ... 2023 gebar das Kind J. einen Sohn. Der Sohn wurde aufgrund eines angeborenen Herzfehlers am ... 2023 in ... am Herz operiert und anschließend in ... stationär weiterbehandelt. Mit Schreiben vom ... November 2023 empfahl das Klinikum ... eine Verlängerung des Mutterschutzes und erläuterte, dass aus ärztlicher Sicht eine Verlängerung des Mutterschutzes als äußerst sinnvoll anzusehen sei, um die Mutter-Kind-Beziehung nach der Phase enormen Stresses ausreichend zu fördern. Die Zahlung von Mutterschaftsgeld wurde daraufhin verlängert.
Mit Bescheid vom 4. November 2024 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für das Kind J. wegen Vollendung des 25. Lebensjahres auf.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld für das J. ab dem Monat Dezember 2024 mit der Begründung ab, eine Berücksichtigung könne nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur erfolgen, sofern das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Das Kind J. habe jedoch bereits das 25. Lebensjahr vollendet.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2024 legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2025 Einspruch ein und führte zur Begründung Folgendes aus:
Sie habe einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für das Kind J. über das 25. Lebensjahr hinaus. J. habe einen Sohn mit einem angeborenen Herzfehler zur Welt gebracht, der habe operiert werden müssen. Deshalb habe J. das Studium um ein Jahr verlängern müssen und werde den Abschluss voraussichtlich im September 2025 erreichen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2025, die per Briefpost an einem zunächst nicht vermerkten Datum und erneut am 12. März 2025 versandt und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin am 17. März 2025, einem Montag, zugegangen ist, hat die Beklagte den Einspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Im Streitfall lägen die Voraussetzungen für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Kindes J. ab dem Monat Dezember 2024 nicht vor. J. habe ihr 25. Lebensjahr bereits im November 2024 vollendet. Verzögerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 EStG, die eine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG über das 25. Lebensjahr erlaubt hätten, lägen nicht vor. Insbesondere begründe der verlängerte Mutterschutz keinen Kindergeldanspruch über das 25. Lebensjahr hinaus. Wegen Überschreitens der Altersgrenze sei daher eine Berücksichtigung als Kind in einer Berufsausbildung im Streitzeitraum nicht möglich.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 17. März 2025 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. April 2025 Klage erhoben und zur Begründung ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren wiederholt und die diesbezüglichen Nachweise vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2025, zugegangen am 17. März 2025, die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für das Kind J. ab Dezember 2024 festzusetzen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Härtefallregelung zur Zahlung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus existiere im Gesetz nicht. Kindergeld werde nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG vorlägen oder wenn ein Verlängerungstatbestand gemäß § 32 Abs. 5 EStG erfüllt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Zahlung des Kindergeldes für das Kind J. ab Dezember 2024 sei daher nicht möglich.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Dem Finanzgericht haben die von der Beklagten für die Klägerin geführten elektronischen Kindergeldakten zur Kindergeld-Nummer ... vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten ist, ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2025 ist rechtmäßig ist und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 2 ff. der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2025 Bezug genommen. Nach § 105 Abs. 5 FGO kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt, was hiermit geschieht.
Ergänzend ist Folgendes hervorzuheben:
Nach § 62, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Das Kind J. hat im Monat November 2024 durch Vollendung des 25. Lebensjahres die für die Berücksichtigung maßgebliche Altersgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Dies führt unabhängig von der Fortdauer der Berufsausbildung zur Beendigung des Anspruchs auf Kindergeld.
Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 5 EStG ist im Streitfall zu verneinen.
Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG wird ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a und b EStG für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
Die von § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geforderten Voraussetzungen für eine Verlängerung des kindergeldrechtlichen Berücksichtigungszeitraums über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. Eine analoge Anwendung auf Zeiten des verlängerten Mutterschutzes über das 25. Lebensjahr der Mutter hinaus kommt nicht in Betracht.
Zum einen sind Zeiten des Mutterschutzes nicht mit den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Diensten vergleichbar. Die Rechtfertigung für die Verlängerung des Kindergeldanspruchs um Zeiten der Absolvierung des Grundwehr- oder Zivildienstes liegt insbesondere in der typischerweise fehlenden steuerrechtlichen bzw. kindergeldrechtlichen Berücksichtigung von Wehrdienst- und Zivildienst leistenden Kindern (BT-Drucks. 13/1558, 155 f.). Die Klägerin hat hingegen während der Zeiten des Mutterschutzes des Kindes J. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im November 2024 nach Aktenlage Kindergeld für das Kind J. erhalten. Eine zusätzliche kindergeldrechtliche Förderung im Streitfall über das maßgebliche 25. Lebensjahr des Kindes J. hinaus erscheint daher aus Gleichbehandlungsgründen nicht geboten.
Zum anderen ist die für eine Analogie erforderliche "planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts" nicht gegeben. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (z. B. Urteil vom 19. Oktober 2017 III R 8/17, BFHE 260, 196, BStBl II 2018, 399 [BFH 16.07.2015 - III R 39/13], juris Rz 12 ff. m. w. N.) einen abschließenden Katalog der Verlängerungstatbestände. Bereits der Wortlaut der Norm enthält keine Anknüpfungspunkte für eine Erweiterung des Kataloges, etwa durch eine Einleitung der Aufzählung durch das Wort "insbesondere" oder eine Öffnung für "ähnliche Fälle". Auch die Gesetzeshistorie spricht für einen abschließenden Charakter. Die Einführung der Verlängerungstatbestände durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250; BStBl I 1995, 438) beruhte darauf, dass die für diese Dienstarten bis dahin in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 EStG vorgesehenen Berücksichtigungstatbestände gleichzeitig abgeschafft wurden (BTDrucks 13/1558, S. 155, zu Nr. 21c --§ 32 EStG--). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Kreis der Verlängerungstatbestände weiterziehen wollte als dies der Wegfall von Berücksichtigungstatbeständen notwendig erscheinen ließ (BFH, a. a. O., juris Rz 13 m. w. N.). Rechtspolitische Unvollständigkeiten, d. h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, können entsprechend dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht von den Gerichten geschlossen werden. Sie zu schließen, bleibt Aufgabe des Gesetzgebers (BFH, a. a. O., juris Rz 16 m. w. N.).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Entscheidung beruht allein auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
Vorschriften§ 32 Abs. 5 EStG