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  • · Nachricht · § 22 EStG

    Steuerliche Behandlung von Fremdwährung-Edelmetall-Pensionsgeschäften

    | Werden Edelmetallbestände für einen bestimmten Zeitraum auf Banken übertragen und zu einem von vornherein festgelegten Zeitpunkt und Rückkaufpreis auf den Steuerpflichtigen zurückübertragen, liegen sonstige Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG vor. Wurden Veräußerungspreis und Rückkaufpreis in US-Dollar vereinbart, ist die positive Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Rückkaufpreis allein zum Zeitpunkt der Veräußerung der Edelmetallbestände zu ermitteln und in Euro umzurechnen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die ertragsteuerliche Behandlung von Edelmetall-Pensionsgeschäften.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass es sich bei den durch die streitbefangenen Edelmetall-Pensionsgeschäfte erzielten Erträge, den sogenannten positiven Spreads, um sonstige Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG handelt. Denn die positive Differenz zwischen dem Veräußerungs- und dem Rückkaufpreis stellt das Entgelt für eine vom Pensionsgeber erbrachte Leistung dar.

     

    Für die steuerliche Behandlung der Erträge aus den streitbefangenen Pensionsgeschäften ist es von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Einkunftsart diese zuzuordnen sind. Und hierfür ist der wirtschaftliche Charakter der streitbefangenen Edelmetall-Pensionsgeschäfte entscheidend.

     

    Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Charakters der Edelmetall-Pensionsgeschäfte kam das FG zu dem Ergebnis, dass es sich bei der dabei erzielten positiven Differenz zwischen dem Veräußerungs- und dem Rückkaufpreis um sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG handelt. Dagegen führten die streitbefangenen Einnahmen weder zu Veräußerungsgewinnen noch zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG.

     

    Hinsichtlich der Berechnung und damit der Höhe der im Rahmen der streitbefangenen Edelmetall-Pensionsgeschäften erzielten Einkünfte in Gestalt des positiven Spreads geht das FG davon aus, dass die positive Differenz zwischen dem Veräußerungs- und dem Rückkaufpreis jeweils zum Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln und allein zu diesem Zeitpunkt aus der Fremdwährung US-Dollar in Euro umzurechnen ist. Nach Auffassung des FG ergibt sich bereits aus dem für die Überschusseinkunftsarten geltenden Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 11 EStG, dass der positive Spread dem Steuerpflichtigen bereits im Zeitpunkt der Veräußerung der Edelmetallbestände zugeflossen ist.

     

    Der Veräußerungspreis in der Höhe, in der er bei der Rückübertragung an den Pensionsnehmer zu zahlen ist, stellt nach Auffassung des FG bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein kurzfristiges Darlehen ‒ gegebenenfalls auch eine kurzfristige Sicherheit ‒ dar, das bzw. die im Zeitpunkt des Rückkaufs an den Pensionsnehmer zurückzuzahlen ist. Wenn aber der Anteil des Veräußerungspreises, der als Rückkaufspreis vom Pensionsgeber an die Banken als Pensionsnehmer zurückzuzahlen ist, wirtschaftlich gesehen dem Pensionsgeber wie ein Darlehen ‒ oder gegebenenfalls wie eine Sicherheit ‒ nur vorübergehend zur Verfügung steht, fehlt es auch an einem Anknüpfungspunkt, um Veräußerungspreis und Rückkaufspreis zu den unterschiedlichen Zeitpunkten ihrer tatsächlichen Bezahlung jeweils aus der Fremdwährung ‒ dem US-Dollar ‒ in Euro umzurechnen. Denn der Ertrag wird bereits bei Erhalt des Veräußerungspreises in Gestalt des Differenzbetrages zum Rückkaufspreis „netto“ erzielt. Das heißt, der Rückkaufpreis stellt keine Aufwandsposition ‒ also keine Anschaffungskosten, da kein Veräußerungstatbestand vorliegt, und auch keine sonstigen Werbungskosten ‒ in Bezug auf den Veräußerungserlös dar, die im Wege der Saldierung dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen wäre und deren Ergebnis zu einem Ertrag oder zu einem Verlust führen würde.

     

    Kommt es aber für die Berechnung der vom Pensionsgeber im Rahmen des Pensionsgeschäfts in Gestalt des positiven Spreads erzielten Einkünfte allein auf den Zeitpunkt des Veräußerungsgeschäfts an, so kann auch nur zu diesem Zeitpunkt ein Fremdwährungsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen dem gleichermaßen in US-Dollar vereinbarten Veräußerungs- und Rückkaufpreis ergibt, in Euro umgerechnet werden. Da es sich im Streitfall bei den streitbefangenen Edelmetall-Pensionsgeschäften aber nicht um Veräußerungsgeschäfte handelte, sondern um Leistungen, für die sonstige Einkünfte erzielt wurden, und da es sich zudem um Geschäfte im Privatvermögen handelte, kam eine Berücksichtigung der Währungskursschwankungen im Zeitpunkt der Veräußerung sowie im Zeitpunkt des Rückerwerbs nicht in Betracht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46299935

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