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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Rentenzahlungen aus einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht

    Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine vor 2005 abgeschlossene Rentenversicherung auf den Erlebensfall mit Kapitalwahlrecht, die sich der Steuerpflichtige verrentet auszahlen ließ.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die Rentenzahlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerfrei bleiben. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 findet gemäß § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 (BGBl I 2004, 1427) ‒ jetzt: § 52 Abs. 28 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes n.F. ‒ auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die wie im Streitfall vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin Anwendung.

     

    Der von dem Steuerpflichtigen abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag war auch begünstigt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004. Zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Verträgen gehören gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG 2004 auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Eine solche Rentenversicherung lag im Streitfall vor. Der Steuerpflichtige konnte das ihm vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrecht erst nach Abschluss der zwölfjährigen Ansparphase ausüben.

     

    Es handelte sich auch um einen Rentenversicherungsvertrag gegen laufende Beitragsleistung. Das Merkmal der laufenden Beitragsleistung dient der Abgrenzung von Versicherungsverträgen gegen Einmalleistung, bei denen sich das Ansparen eines Deckungskapitals und damit die Einzahlung von in den Versicherungsprämien enthaltenen Sparanteilen erübrigt. Eine laufende Beitragsleistung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG 2004 liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn die Beitragszahlungsdauer der Laufzeit des Versicherungsvertrags entspricht. Der BFH schließt sich insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn die Dauer der Beitragsleistung kürzer als die Vertragsdauer ist und eine laufende Beitragsleistung von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wurde.

     

    Die Steuerbefreiung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht keinen Gebrauch gemacht hatte und damit die Versicherungsleistung nicht in Gestalt eines Einmalbetrags, sondern in Gestalt wiederkehrender Bezüge erbracht worden ist. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sieht der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor. Durch den Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 macht die Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuerbefreiung allein davon abhängt, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört.

     

    Auch der der Steuerbegünstigung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 zugrunde liegende Zweck der Förderung eigenverantwortlicher Vorsorgeleistungen erfordert es nicht, die Steuerbefreiung von der Auszahlung der angesparten Versicherungssumme als Einmalbetrag abhängig zu machen, weil dem Vorsorgegedanken insbesondere auch bei Auszahlung der Versicherungsleistung in Form von Rentenleistungen entsprochen ist.

     

    Im Streitfall fielen auch die gesamten dem Steuerpflichtigen im Streitjahr zugeflossenen Rentenbezüge einheitlich unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004. Zwar führt die einheitliche Zuordnung der Rentenbezüge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Ergebnis dazu, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 auch die in den Gesamtbezügen enthaltenen Zinsanteile der Auszahlungsphase steuerfrei gestellt werden, bei denen es sich materiell-rechtlich um der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG unterliegende Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen im Sinne der Vorschrift handelt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einer Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Steuerpflichtigen die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen hätte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerbefreit und der in der Versicherungsleistung enthaltene Kapitalabfindungsbetrag als nicht steuerbare Umschichtung zwischen den Beitragszahlungen und der Ablaufleistung zu behandeln gewesen wäre.

     

    Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ebenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47783865

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