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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Veräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligungsprogramm als Arbeitslohn

    | Der Gewinn aus der Rückveräußerung eines im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms für leitende Angestellte erworbenen Anteils am Unternehmen des Arbeitgebers ist nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn der Arbeitnehmer hinsichtlich des Anteilswertes ein rechtliches und tatsächliches Verlustrisiko getragen hat und sowohl der Erwerb als auch die Rückübertragung des Geschäftsanteils zu marktgerechten Preisen erfolgt sind. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der von dem Steuerpflichtigen aus der Veräußerung seiner Anteile an einer A-GmbH erzielte Gewinn zu seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählt oder ob es sich um einen (nicht steuerbaren) Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft handelt.

     

    Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch solche eigenständigen, vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten.

     

    Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Kapitalbeteiligung eines Mitarbeiters an dem Unternehmen seines Arbeitgebers. Auch eine Mitarbeiterbeteiligung kann eine eigenständige Erwerbsgrundlage sein mit der Folge, dass damit im Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen.

     

    Erforderlich für die Annahme eines solchen Sonderrechtsverhältnisses ist, dass das Sonderverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen.

     

    Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt an.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall sprachen alle Indizien für eine Veranlassung durch ein vom Arbeitsverhältnis unabhängiges Sonderrechtsverhältnis und damit gegen die Annahme von Arbeitslohn, da der Steuerpflichtige hinsichtlich seiner Einlage ein rechtliches und tatsächliches Verlustrisiko getragen hat.

     

    Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile gehörte nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, da der Steuerpflichtige nicht „wesentlich“ i. S. d. § 17 EStG an der GmbH beteiligt war.

     

    Der Veräußerungsgewinn aus der Rückübertragung der Anteile unterlag auch nicht nach § 20 Abs. 2 EStG der Einkommensteuer, da er die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben hatte.

     

    Schließlich unterlag der Veräußerungsgewinn auch nicht nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG der Einkommensteuer, da die Haltedauer des Geschäftsanteils mehr als ein Jahr betrug. Das Urteil ist rechtskräftig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47112293

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