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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Keine Steuerbarkeit eines KfW-Darlehenserlasses nach § 13b Abs. 1 AFBG

    Ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) stellt keine Einnahme bei der Einkunftsart dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd berücksichtigt worden sind. Ein solcher Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 AFBG ist auch nicht als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Streitig war, ob die Einkünfte der Steuerpflichtigen aus nicht selbstständiger Arbeit aufgrund von Darlehenserlassen zu erhöhen sind, die nach § 13b Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung ‒ Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ‒ (AFBG) gewährt wurden.

     

    Zwar kann auch ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung einer ihm gegenüber dem Arbeitnehmer zustehenden Forderung eine Vermögensmehrung sein, die als Arbeitslohn zu erfassen ist. Bei Verzicht des Arbeitgebers auf eine ihm zustehende Forderung gegenüber dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er seinen Anspruch nicht geltend machen wird.

     

    Im Streitfall standen die Darlehenserlasse der KfW i. H. v. rund 1.200 EUR in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Steuerpflichtigen. Vielmehr beruhten die Darlehenserlasse auf den Rechtsbeziehungen zwischen der Steuerpflichtigen und der KfW auf Basis der gesetzlichen Regelung des § 13b Abs. 1 AFGB. Die KfW hatte der Steuerpflichtigen zur Finanzierung ihrer Lehrgangsgebühren für ihre Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall ein Darlehen nach dem AFBG gewährt und im Anschluss einen Teilbetrag des gewährten Darlehens i. H. v. rund 550 EUR erlassen. Die KfW hatte der Steuerpflichtigen des Weiteren zur Finanzierung ihrer Lehrgangsgebühren für ihre Aufstiegsfortbildung zur geprüften Technischen Betriebswirtin IHK ein Darlehen nach dem AFBG gewährt und im Anschluss einen Teilbetrag i. H. v. rund 650 EUR erlassen.

     

    Bei den Darlehenserlassen der KfW handelte es sich auch nicht um steuerpflichtige Einnahmen, weil der jeweilige Darlehenserlass der Steuerpflichtigen Werbungskosten in Höhe des Erlassbetrags ersetzt hatte. Der Ansatz rückempfangener Beträge als steuerpflichtige Einnahmen setzt eine erwerbsbezogene Veranlassung voraus. Erfolgt der Rückfluss bzw. die Erstattung der Werbungskosten aus privaten, zum Beispiel verwandtschaftlichen Motiven oder sind rein vermögensumschichtende Gründe, zum Beispiel Rückgewähr als Darlehen, maßgeblich, so liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.

     

    Im Streitfall fehlt es an dem erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften der Steuerpflichtigen aus nicht selbstständiger Arbeit. Die Darlehenserlasse beruhten nicht auf in der Erwerbssphäre der Steuerpflichtigen liegenden Gründen. Denn § 13b Abs. 1 AFBG enthält einen leistungsbezogenen Darlehensteilerlass für das Bestehen der Fortbildungsprüfung, wobei lediglich für die Berechnung des Erlassbetrags das Darlehen zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren maßgebend ist.

     

    FAZIT | Letztlich sind die Darlehenserlasse der KfW auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Leistungen steuerbar. Denn der Darlehenserlass der KfW ist keine in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Tun, Dulden oder Unterlassen der Steuerpflichtigen gewährte Gegenleistung, die als sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47558266

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